Auskunftsanspruch im Erbrecht: Berechnung des Beschwerdewertes bei Rechtsmitteln

BGH-Urteil zur Auskunftspflicht: Der Wert der Beschwerde bemisst sich nach dem Aufwand der Auskunftserteilung. Nur ausnahmsweise mit Sachverständigenkosten.

Wenn ein Erbe zur Auskunftserteilung verurteilt wird und dagegen ein Rechtsmittel einlegt, stellt sich oft die Frage nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes. Dieser Wert ist entscheidend für die Zuständigkeit des Gerichts und die Höhe der Gerichtsgebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az.: IV ZB 13/24) erneut klargestellt, wie dieser Wert zu bemessen ist.

Das Interesse des Rechtsmittelführers ist entscheidend

Der BGH führt aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dies ist grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erteilung der geforderten Auskunft entsteht.

Kosten für Hilfspersonen nur in Ausnahmefällen

Ein wichtiger Punkt, den der BGH hervorhebt, ist die Berücksichtigung von Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen. Solche Kosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige allein nicht in der Lage ist, eine sachgerechte Auskunft zu erteilen.

Dies kommt laut BGH nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise bei komplexen Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen, die zudem weit zurückliegende Zeiträume betreffen. In diesen speziellen Konstellationen kann es notwendig sein, externe Experten wie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzuzuziehen, deren Kosten dann den Beschwerdewert erhöhen können.

Bedeutung für die Praxis:

Dieses Urteil des BGH ist relevant für alle, die im Rahmen eines erbrechtlichen Streits zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet werden und gegen eine entsprechende Verurteilung Rechtsmittel einlegen wollen. Es verdeutlicht, dass die Kosten für die Auskunftserteilung selbst den Beschwerdewert bestimmen, aber nur unter engen Voraussetzungen auch Kosten für externe Sachverständige mit einbezogen werden.

Haben Sie Fragen zur Auskunftspflicht im Erbrecht oder zur Bemessung des Beschwerdewertes? Wir beraten Sie gern.

Quellenangabe:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2025, Az.: IV ZB 13/24, BeckRS 2025, 2731. (Vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 02.10.2024, IV ZB 29/23, und 18.09.2024, IV ZB 18/23).

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