Erbscheinsantrag
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen...
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen:
- Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Wo war der letzte gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) des Erblassers
- Welche Staatsangehörigkeit hatte der Erblasser
- Welche Verfügungen des Erblassers (Testamente, Erbverträge) gab es und wann wurden diese vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet
- Welches Verwandtschaftsverhältnis oder Eheverhältnis begründet das eigene Erbrecht des Antragstellers
- Welche Personen sind vorhanden, die sie als Antragsteller möglicherweise von der Erbfolge ausschließen würden, bzw. die selbst von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wurden.
- Gib es derzeit noch einen gerichtlichen Erbstreit über das Erbrecht des Verstorbenen-Welchen Wert in Euro hat der gesamte Nachlass, bzw. welche Nachlassgegenstände gehören zum Nachlass
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte. Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet. Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.
Rein steuerliche Gründe sollten nicht allein das Motiv für die Gründung einer Stiftung sein. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind insbesondere in einer Beratung vor der Gründung anzusprechen. Mit Familien- und Unternehmensstiftungen sind keine Steuern zu sparen. So unterliegt die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer. Da die Stiftung in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht, ist grundsätzlich die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Der Steuersatz hängt vom Wert des übertragenen Vermögens ab. Er ist gestaffelt von 17% bei steuerpflichtigem Vermögen bis 52.000 € bis zu 50% bei steuerpflichtigem Vermögen über 25.565.000 €. Steuersparmodell ist jedoch die am häufigsten gewählte "gemeinnützige" Stiftung. Bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen ist sie von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. In der laufenden Besteuerung fallen keine Gewerbesteuer und keine Körperschaftsteuer an. Nur ein möglicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt diesen Steuern. Um die Bereitschaft zur Errichtung von Stiftungen zu fördern, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2000 den Sonderausgabenabzug bei einer Neugründung auf 307.000 € erhöht. Für laufende Zuwendungen an Stifter erhalten die Spender einen zusätzlichen Abzugsbetrag von 20.450 € im Kalenderjahr. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten jedoch nur für Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an steuerbefreite - gemeinnützige - Stiftungen des privaten Rechts.
Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.
In einem gemeinschaftlichen Testament können Ehepartner ihre Vermögensnachfolge aufeinander abstimmen. Das privatschriftliche Ehegattentestament ist gültig, wenn es als "letzter Wille" oder "Testament" - bezeichnet, handschriftlich von einem Partner geschrieben ist und sodann beide Partner mit ihrer Unterschrift dessen Gültigkeit bestätigen. Auch hier ist es ratsam, Datum und Ort zu ergänzen. Eine häufig gewählte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das so genannte "Berliner Testament". Damit setzen sich die Ehegatten als Alleinerben und andere Personen - in der Regel die eigenen Kinder - als Schlusserben ein. Sobald einer der beiden Partner verstorben ist, kann der überlebende Ehepartner das Berliner Testament nicht mehr abändern, widerrufen oder die Erbfolge neu nach seinem Geschmack festlegen. Das Recht zum Widerruf eines Ehegattentestaments erlischt mit dem Tod eines Partners. Nur dann, wenn im Testament die Widerrufsmöglichkeit vereinbart wurde, kann der Überlebende die gemeinsam getroffenen Anordnungen abändern.
Wenn der Verstorbene keinen letzten Willen hinterlassen hat, bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Nach dieser gesetzlichen Erbfolge wird der Nachlass an Familienangehörige und Verwandte verteilt. Enger verwandte Personen wie Kinder oder Enkelkinder schließen dabei weiter entfernte Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten von der Erbfolge aus. Zudem muss stets das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt werden.
Juristisch gesehen gibt es zwei Möglichkeiten für den letzten Willen: 1. das Eigenhändige Testament. Das Eigenhändige Testament wird vom Erblasser selbst verfasst und muss eigenhändig geschrieben sein sowie Ortsangabe, Datum und den vollen Namenszug beinhalten. 2. das Öffentliche Testament (Notarielles Testament). Das Öffentliche Testament (Notarielle Testament) verfasst ein Notar, wird nur vom Testierenden unterschrieben und vom Notar beglaubigt.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
MBO / MBI
Bei einem Management-Buy-Out (MBO) übernimmt das Management, in der Regel leitende Angestellte oder die Geschäftsführung, die eigene Firma. Beim Management-Buy-In (MBI) übernimmt dagegen ein (fremder) Manager von außen das Unternehmen.
Ausschlagung
Das Ausschlagen der Erbschaft bedeutet, dass kein Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon besteht. Dadurch kann auch kein Pflichtteil mehr einfordert werden.
Erbverzicht
Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet.
Grundbesitzwert
Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Erbschein
Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils.
Nachlasspflegschaft
Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.