Geltendmachung
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden.
Als Pflichtteilsberechtigter wendet man sich zur Geltendmachung des Pflichtteils schriftlich mit seiner Forderung an einen der Erben. Dabei muss man die genaue Höhe der Forderung angeben. Eine bloße Aufforderung, den Pflichtteil auszuzahlen, genügt nicht.
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In seinem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15, Volltext, NJW 2016, 2409) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings entschieden, dass das Beharren auf dem Erbschein bisweilen zu weit geht. Der Erbe könne sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn daraus seine Erbenstellung eindeutig hervorgehe. Im konkreten Fall hatte eine Bank die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerks nicht ausreichen lassen, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden. Deswegen sahen sich die Erben gezwungen, einen Erbschein zu beantragen. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.770 € an.
Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte wissen, dass der Erblasser verstorben ist. Gerade in Fällen, in denen die Familienverhältnisse zerrüttet sind und wenig oder kein Kontakt besteht, kommt es vor, dass gesetzliche Erben enterbt werden. Die testamentarischen Erben haben dann nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse daran, die Pflichtteilsberechtigten auf Ihren Anspruch hinzuweisen. Dies zumal man zum Erben automatisch von selbst wird – den Eintritt des Todesfalls und ein entsprechendes Testament natürlich vorausgesetzt – der Pflichtteilsanspruch muss aber geltend gemacht werden und verjährt, wenn er nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Die Verjährung kann von der Kenntnis des Todesfalls und der Enterbung abhängen, endet aber in jedem Fall unabhängig von der Kenntnis nach 30 Jahren. Den Pflichtteilsanspruch muss der Pflichtteilsberechtigte selbst geltend machen. Wer als Kind von seinen Eltern enterbt worden ist, sollte, wenn er von deren Tod erfährt, sich erkundigen, ob es ein Testament gibt und was dieses beinhaltet. Wenn das Testament dem Nachlassgericht vorliegt, wird es in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet und an die dort bekannten gesetzlichen Erben in Kopie übersandt. Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter kann sich aber nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Wenn die testamentarischen Erben dem Nachlassgericht die Anschriften der gesetzlichen Erben nicht mitteilen (können), stellt das Nachlassgericht von sich aus keine Ermittlungen nach diesen an, wenn es dazu keinen Anlass gibt, etwa weil die Frage, wer Erbe ist, durch ein Testament geklärt ist.
Schließlich gilt aber auch: Enterben hat seine Grenzen. Das Gesetz – genauer gesagt § 2303 BGB – besagt, dass man bestimmte nahen Angehörige nicht völlig vom Erbe ausschließen kann. Man spricht vom so genannten Pflichtteil oder Pflichtteilsrecht. Der Gesetzgeber meint, dass das Vermögen unabhängig vom Willen des Erblassers immer ein Stück weit in der Familie bleiben sollte. Wer enterbt worden ist, kann daher in der Regel noch eine Art gesetzliches Mindesterbteil, den sog. Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Häufig bedienen Erben die Pflichtteilsansprüche nur widerwillig oder streiten sie rundheraus ab. Deswegen ist hier vergleichsweise häufig die Zuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich.
Anspruch auf einen Pflichtteil haben: der Ehegatte der eingetragene Lebenspartner die Kinder (auch adoptierte) wenn ein Kind verstorben sind, dessen Kinder, Enkel etc. die Eltern, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hat. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben: Geschwister Tanten und Onkel Stiefkinder z.B. in einer Patchworkfamilie (wenn sie nicht adoptiert sind) Diese sind weder als Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.) noch als Elternteil pflichtteilsberechtigt. Wichtig zu wissen ist in Patchworkfamilien auch, dass die Kinder, die nur vom anderen Ehegatten abstammen und nicht durch Adoption auch Kinder des Erblassers geworden sind, grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt sind.
Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen ihre Freiheit, die Vermögensnach-folge nach dem eigenen Tod durch letztwillige Verfügung zu regeln, nicht in Anspruch. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die die "gesetzliche Erbfolge" bilden. Diese Bestimmungen finden sich in den §§ 1924 - 1934 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Im Einzelnen ist hier die Erbfolge durch Blutsverwandtschaft, Ehepartner sowie durch den Staat geregelt - wie gesagt, nur für den Fall, dass keine gültige letztwillige Verfügung vorliegt. Wer aus welchem Grund Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen hat, kann im Einzelfall äußerst kompliziert sein. Wer sicher gehen will, dass er mit der gesetzlichen Erbfolge genau das erreicht, was er sich wünscht, sollte sich daher von einem versierten Erbrechtsexperten informieren und beraten lassen.
Erben und Vermächtnisnehmer, die lange auf ihren Erbteil warten, können beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Ausführung unfähig ist (§ 2227 BGB). Ein solcher Antrag sollte gut begründet sein, da Gerichte die Umstände sorgfältig abwägen, bevor sie entscheiden.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Nachlassverbindlichkeit
Zwei beim BFH gerade anhängig gewordene Revisionen zeigen wieder, dass der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG zunehmend streitiger zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird.
Schenkungssteuererklärung
Die Schenkungssteuererklärung erfordert die Meldung von Schenkungen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt, detaillierte Angaben zur Schenkung und kann steuerliche Vorteile durch frühzeitige Planung bieten. Expertenrat ist oft hilfreich, um den steuerlichen Vorteil zu maximieren.
Schenkungsteuererklärung
Eine Schenkungsteuererklärung ist eine Erklärung, die man beim Finanzamt abgibt, wenn man ein höheres Vermögen geschenkt bekommen hat. Anhand der Schenkungsteuererklärung entscheidet das Finanzamt, ob darauf eine Schenkungsteuer erhoben werden muss.
Unternehmensvermögen
Junges Verwaltungsvermögen unterliegt nicht der Begünstigung von Betriebsvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke.
Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten.
Stiftung
Gründet man eine Stiftung, kann nicht man nicht nur bei der Neugründung, sondern alle zehn Jahre einen Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich geltend machen. Bei Ehegatten besteht die Möglichkeit diesen Betrag zu verdoppelt, also insgesamt 2 Millionen.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.