Geltendmachung
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden.
Als Pflichtteilsberechtigter wendet man sich zur Geltendmachung des Pflichtteils schriftlich mit seiner Forderung an einen der Erben. Dabei muss man die genaue Höhe der Forderung angeben. Eine bloße Aufforderung, den Pflichtteil auszuzahlen, genügt nicht.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Viele Menschen wählen zu Recht die einfache, traditionelle Form des Testaments. Sie schreiben mit der Hand auf ein Blatt Papier "Testament" oder "Mein letzter Wille", geben sodann - in mehr oder weniger leserlicher Schrift - bekannt, wer was bekommen soll, notieren Ort und Datum und setzen die Unterschrift unter dieses Dokument. Fertig ist das Testament. Dabei ist aber einiges zu beachten. Um rechtsgültig zu sein, muss das Testament erstens von Anfang bis zum Ende handschriftlich verfasst und zum zweiten unterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht notwendig, aber sehr sinnvoll. Wenn eine Person über die Jahre mehrere widersprüchliche Testamente verfasst, ohne das Datum anzugeben, kann später der "letzte Wille" - also das zuletzt verfasste Testament - nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Streitigkeiten - auch vor Gericht - sind die Folge.
Häufig werden die gesetzlichen Erben auch im Testament bedacht. Werden die gesetzlichen Erben im Testament nicht bedacht, indem ein anderer als Erbe eingesetzt wird, oder sie ausdrücklich enterbt werden, haben bestimmte gesetzliche Erben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte nicht zur Hälfte Erbe, sondern er hat einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Erbanspruchs, den er bei gesetzlicher Erbfolge hätte. Wichtig zu wissen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Rechte des Erben hat, sondern seine Zahlungsansprüche geltend machen muss. Der Pflichtteilsberechtigte kann also keinen Erbschein beantragen, in dem sein Erbanspruch ausgewiesen wäre und er hat auch keinen Anspruch auf einen realen Teil am Erbe, sondern nur Anspruch auf seinen wertmäßigen Anteil.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach dem Tod seiner Ehefrau zulasten des gemeinsamen Sohnes abgeändert. Die neue Lebensgefährtin sollte als Miterbin zusammen mit dem Sohn eingesetzt werden. Die Änderung stütze er auf eine Abänderungsklausel. Die Bindungswirkung von dem Ehegattentestament sollte durchbrochen werden, wenn es zu „familiären Zuwiderhandlungen“ des Sohnes kommt. Solche Zuwiderhandlungen sah der Erblasser darin, dass sein Sohn keinen regelmäßigen Kontakt zum Erblasser pflegte. Die Miterbin strebte vor Gericht die Erteilung eines Erbscheins an, der sie als Miterbin ausweist. Demgegenüber beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auszeichnet. Das AG Bamberg hat mit Beschluss vom 19.7.2019 (57 VI 1885/18) dem Erbscheinantrag der Miterbin stattgegeben. Der Antrag des Sohnes wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sohnes vor dem OLG Bamberg hatte Erfolg.
Damit die Organe der Stiftung den Stiftungszweck verwirklichen können, bedürfen sie eines ausreichenden Vermögens. Das Stiftungsvermögen kann bestehen aus Finanzmitteln, Sachen und Rechten, die der Stiftung bei der Gründung (Errichtungsdotationen) oder später (Zustiftungen) übereignet oder übertragen werden. Damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert ist, muss die Vermögensausstattung dem konkreten Zweck in ausreichendem Umfang entsprechen. In der Regel ist ein Mindestkapital von 50.000 € erforderlich. Bei kleineren Vermögen sollten daher stiftungswillige Personen überlegen, ob es nicht eine Alternative für sie darstellt, ihr Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zuzustiften, die Ziele verfolgt, die sie auch unterstützen wollen. Dadurch kann man vermeiden, dass die ohnehin zu erwartenden geringen Erträge im Wesentlichen für die Verwaltung der Stiftung aufgebraucht werden, so dass der Stiftungszweck kaum erreicht werden kann.
Anspruch auf einen Pflichtteil haben: der Ehegatte der eingetragene Lebenspartner die Kinder (auch adoptierte) wenn ein Kind verstorben sind, dessen Kinder, Enkel etc. die Eltern, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hat. Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben: Geschwister Tanten und Onkel Stiefkinder z.B. in einer Patchworkfamilie (wenn sie nicht adoptiert sind) Diese sind weder als Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.) noch als Elternteil pflichtteilsberechtigt. Wichtig zu wissen ist in Patchworkfamilien auch, dass die Kinder, die nur vom anderen Ehegatten abstammen und nicht durch Adoption auch Kinder des Erblassers geworden sind, grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt sind.
Sobald der Erbe genau weiß, mit welchen Schulden er es zu tun hat, sollte er weitere Maßnahmen ergreifen. Soweit ihm die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nicht möglich ist, kann er sein eigenes Vermögen schützen, indem er beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt. Der Erbe braucht sich dann auch nicht mit der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus-einanderzusetzen, weil dies dann Aufgabe des Nachlassverwalters ist. Das Gericht bestimmt dann einen Nachlassverwalter, die Gläubiger können ihre Ansprüche nun nur noch gegenüber diesem Verwalter geltend machen: Der Erbe ist damit "aus dem Schneider". Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ein Nachlassgläubiger in das Privatvermögen des Erben eingeleitet hat, sind nun auf dessen Antrag aufzuheben. Dieser Weg ist aber nur dann eröffnet, wenn eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.
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Rechtsberatung für Erbrecht
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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Adoption
Adoption bezeichnet die Annahme einer Person durch eine andere Person oder durch ein Ehepaar als Kind. Seit dem 1.1.1977 wird durch die Adoption eines Minderjährigen die gleiche erbrechtliche Beziehung hergestellt wie zu leiblichen Kindern.
Nachlasspflegschaft
Nachlasspflegschaft kann zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht angeordnet werden. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt und wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Erbverzicht
Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet.
Nachlassinsolvenz
Nachlassinsolvenz ist das Insolvenzverfahren über einen Nachlass. Antragsberechtigt ist u.a. jeder Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker oder jeder Nachlassgläubiger.
Spezialisierungen
Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.
Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.
Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.
Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.
Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.