Vor- / Nacherbschaft
Für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Testament die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ enthält.
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei. Daher kann er auch sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Erblasser kann somit einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat.
Der Vorerbe ist praktisch ein „Erbe auf Zeit“. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat jedoch ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.
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FAQs
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Innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt einer Erbschaft ist man gesetzlich verpflichtet, diese dem Finanzamt gemäß § 30 des Erbschaftsteuergesetzes zu melden. Dabei sind Angaben zum Wert der Erbschaft erforderlich. Sollte das Finanzamt aufgrund dieser Meldung feststellen, dass die Erbschaft steuerpflichtig ist, wird der Erbe zur Einreichung einer Steuererklärung aufgefordert.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch dient grundsätzlich dem Schutz vor benachteiligenden Schenkungen des Erblassers. Der Gesetzgeber hat mit § 2325 BGB eine 10-Jahresfrist eingeführt, um vorbeugend Streit über eine Benachteiligungsabsicht zu vermeiden. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat der Gesetzgeber generell bestimmt, dass nach zehn Jahren keine Benachteiligungsabsicht mehr gegeben ist.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt, wenn der Erbe vom Anfall und Grund der Berufung Kenntnis hat, also weiß, dass und auf welcher Grundlage er Erbe geworden ist. Das ist nicht automatisch der Fall, wenn man weiß, dass jemand verstorben ist, sondern erst dann, wenn man weiß, dass man durch ein Testament zum Erben bestellt ist, oder dass es kein Testament gibt und man deshalb gesetzlicher Erbe geworden ist. Die Frist fängt z.B. erst mit der Kenntnis an, wenn ein anderer das Erbe ausgeschlagen hat, und man erst dadurch Erbe wird. Unter bestimmten Umständen kann das Erbe auch noch später ausgeschlagen werden, bzw. kann die Annahme der Erbschaft angefochten werden, z.B. wenn der Erbe erst später davon erfahren hat, dass der Nachlass überschuldet war. Die Anfechtung ist ebenfalls innerhalb von 6 Wochen zu erklären.
In Deutschland steigt die Zahl der Stiftungsneugründungen. Im Jahre 1990 waren es 181 Stiftungen bürgerlichen Rechts, die aus der Taufe gehoben wurden, nach einem kontinuierlichen Anstieg wurden im Jahr 2000 bereits 681 Neugründungen gezählt. Der vorläufige Höchststand wurde mit 852 neuen Stiftungen im Jahr 2004 erreicht. Diese Zahlen belegen einen "Stiftungsboom". Nicht in jedem Fall wird ein Kapital in Millionenhöhe zugewendet. Keineswegs alle Stifter verfügen über ein großes Vermögen. Jeder fünfte Stifter kann weniger als 250.000 € als Gründungskapital einbringen. Bei einer Stiftung wird das Stiftungskapital in seinem Bestand erhalten. Die Stiftungszwecke werden ausschließlich mit den Erträgen aus dem Kapitalstamm der Stiftung verfolgt. Rund 43% der Neugründungen müssen mit weniger als 100.000 € Kapital an den Start gehen, so dass in Zeiten niedriger Kapitalzinsen pro Jahr nur wenige 1.000 € pro Jahr für den Stiftungszweck verwendet werden können. Nach den Ergebnissen einer Studie der Bertelsmann-Stiftung sind heute die Personen, die eine Stiftung gründen, keineswegs "alt, reich und verschroben". Ganz im Gegenteil hat die Untersuchung ergeben, dass immer mehr jüngere, aktive Initiatoren und Geldgeber die Stiftungslandschaft prägen - fast 40% sind jünger als 60 Jahre.
Das deutsche Recht kennt drei Güterstände: Die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft. Die meisten Ehegatten glauben, dass sie in Gütergemeinschaft leben, also nur ein gemeinschaftliches Vermögen haben und für Schulden des Anderen voll mithaften. Das ist allerdings ein Irrtum. Die weitaus meisten Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gibt es – ebenso wie bei der Gütertrennung – kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten. Nur beim Ende der Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten erfolgt ein Ausgleich, wenn einer der Gatten während der Ehe mehr verdient hat als der andere. Vergleichsweise wenige Ehepaare leben demgegenüber tatsächlich in Gütergemeinschaft. Auch diese Eheleute teilen nicht unbedingt ihr gesamtes Vermögen. Was beispielsweise einer der Eheleute erbt, wandert in der Regel in sein Sondervermögen und wird nicht gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Aber es gibt eben auch einen gemeinsamen Topf, der im Falle von Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden muss.
Im Verhältnis zwischen einer Bank und ihren Kunden gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die meist folgenden Passus oder ähnliche Bestimmungen enthalten: Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Das gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort genannte (z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht Verfügungsberechtigter ist, oder wenn ihr dies in Folge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Zum Nachweis des Erbrechts wird die Bank also immer einen Erbschein fordern. Wie die Grundbuchämter akzeptieren in der Regel auch die Banken die Vorlage eines notariellen Testamentes mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes. Weist aber das Konto nur ein geringes Guthaben auf, stellt das Verlangen der Bank nach einem Erbschein eine rechtsmissbräuchliche Schikane dar, wenn die Kosten und Mühen der Erben in keinem Verhältnis zu dem Geldbetrag auf dem Konto stehen. Falls die Bank auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet, kann sie sich einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch für den Fall einräumen lassen, dass der Zahlungsempfänger doch nicht der Erbe ist.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten und bietet sich in den Fällen an, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte.
Erbscheinsantrag
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen...
Gesellschaftliches Erbrecht
Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenskonflikten kommen, insbesondere bei den sog. „Nachfolgeklauseln".
Nachlassgericht
Nachlassgericht ist das Amtsgericht. Es ist insbesondere zuständig für alle Nachlasssachen. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger.
Alleinerbe
Alleinerbe ist derjenige, der beim Tod des Erblassers alleiniger Erbe des Nachlasses wird.
MBO / MBI
Bei einem Management-Buy-Out (MBO) übernimmt das Management, in der Regel leitende Angestellte oder die Geschäftsführung, die eigene Firma. Beim Management-Buy-In (MBI) übernimmt dagegen ein (fremder) Manager von außen das Unternehmen.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.