Familienstiftung
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen.
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen. Sie ist selbstständig und gehört sich selbst.
Eine Familienstiftung hat im Gegenteil zu Kapitalgesellschaften oder Vereinen weder Mitglieder noch Gesellschafter. Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen und einer Satzung, in der festgehalten wird, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird und wie die Verwaltungsorgane definiert sind.
Neben der Gründung zu Lebzeiten können Stifter aber auch in einem Testament verfügen, dass aus dem Nachlass eine Stiftung errichtet wird. Dies ist jedoch sehr riskant.
Bei Familienstiftungen handelt es sich nicht um gemeinnützige Stiftungen, weshalb sie auch nicht steuerbefreit sind. Mithin fallen auch Steuern an, beispielsweise im Rahmen der Gründung. Dies stellt jedoch nicht zwangsläufig einen Nachteil dar.
Im Rahmen der Stiftungsgründung fällt mit dem Stiftungsgeschäft und der damit einhergehenden Übertragung von Vermögenswerten die sogenannte Schenkungssteuer an. Hieraus ergibt sich unter Umständen ein Vorteil gegenüber anderen Privatstiftungen. Nämlich richtet sich hierbei die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Stifter und begünstigten Familienmitgliedern. Dabei können die Freibeträge der Schenkungsteuer für Familienangehörige ausgenutzt werden.
Ertragssteuerlich werden Familienstiftungen gemäß § 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) mit einer Körperschaftssteuer von 15 Prozent (§ 23 KStG) besteuert. Dabei kann gemäß § 24 KStG ein Freibetrag von bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden, der auch für die Gewerbesteuer gilt.
Zur Körperschaftssteuer kommt außerdem die Erbersatzsteuer hinzu, die im § 1 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) geregelt wird. Sie wird erhoben, damit die normale Erbschaftssteuer von Familien nicht über den Weg einer Stiftung umgangen wird. So wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet. Dabei wird von einem fiktiven Erbfall an zwei Kinder ausgegangen. Demnach kann ein Freibetrag von bis zu 800.000 Euro (400.000 Euro pro Kind) geltend gemacht werden und der Steuersatz liegt zwischen 7 und 30 Prozent.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Jeder, der 16 Jahre alt ist, kann ein notarielles Testament erstellen. Ein eigenhändiges Testament kann jedoch erst ab dem 18. Lebensjahr verfasst werden. Ein solches handschriftliches Testament ist nur gültig, wenn es vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist. Testamente, die am Computer verfasst wurden oder nicht unterschrieben sind, haben keine Rechtswirksamkeit. Alternativ kann man auch zu einem Notar gehen und dort ein Testament beglaubigen lassen, wobei für ein solches notarielles Testament Kosten anfallen.
Haben zwei Eheleute notariell die Gütergemeinschaft vereinbart, muss diese zuerst auseinandergesetzt werden, bevor das Erbe verteilt werden kann. Denn nur die eine Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens fällt in den Nachlass. Die andere Hälfte verbleibt beim noch lebenden Ehegatten. Besteht das gemeinschaftliche Vermögen im Wesentlichen aus Geld, lässt sich eine Hälfte recht einfach abtrennen. Macht hingegen eine Immobilie einen Großteil des Ehegattenvermögens aus, so muss diese womöglich belastet oder veräußert oder in mehrere Einheiten aufgespalten werden. Erst danach kann die Hälfte ihres Wertes dem Nachlass zufließen
Ja, das ist möglich. Anders als bei der Erbeinsetzung kann jeder in seinem Testament anordnen, dass beispielsweise die Witwe nach seinem Tod einen Vermächtnisnehmer auswählen soll. Der Erblasser muss allerdings den Personenkreis, aus dem der Vermächtnisnehmer auszuwählen ist, ganz genau eingrenzen (zum Beispiel eines der eigenen Kinder, Verein am Wohnort).
Wenn das Unternehmen innerhalb der Familie bleiben soll, sollten Sie zu Lebzeiten, aber auch und insbesondere von Todes wegen sicherstellen, dass Ihre Kinder oder Enkel die Chance erhalten, es fortzuführen. Bis sie die notwendige Ausbildung absolviert haben, kann zum Beispiel die Leitung des Unternehmens auf einen Fremdgeschäftsführer übertragen werden. Auf Gesellschafterebene kann eine Dauertestamentsvollstreckung vorgesehen werden. In diesem Fall ordnet ein Unternehmer in seinem Testament an, dass eine bestimmte Person oder mehrere Personen die unternehmerischen Interessen der Kinder solange wahrnehmen, bis sie in der Lage sind, das Unternehmen selbst fortzuführen.
Nur wenn für einen Nachlass kein Erbe gefunden wird, setzt das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger ein. Dieser ist dafür zuständig, das Erbe zu verwalten und die Erben zu ermitteln. In Bayern und Baden-Württemberg werden Erben vom Nachlassgericht von Amts wegen gesucht. In anderen Bundesländern müssen die Beteiligten oft selbst nach möglichen verschollenen Miterben suchen.
Man kann diese Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Tod ihres ersten Elternteils juristisch nicht verhindern. Die einzige Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, den Kindern diese Ansprüche madig zu machen. Das macht man mit einer Bedingungskonstruktion. In das Berliner Testament nimmt man eine Klausel auf, wonach jedes Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des länger lebenden Elternteils nicht Erbe werden und damit auch nur den Pflichtteil erhalten soll. Wer also als Kind beim ersten Todesfall nicht still halten kann, bekommt dafür am Ende weniger. Genau das ist der Inhalt einer Pflichtteilsstrafklausel.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Testierfähigkeit
Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Minderjährige Erben
Ein minderjähriges Kind kann ohne weiteres Alleinerbe oder Miterbe sein.
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen.
Handschriftliches Testament
Nach § 2247 Abs. 1 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Nachfolge in Familie
Die Weitergabe des Unternehmens innerhalb der Familie ist bei den meisten Mittelständler noch immer die bevorzugte Form der Nachfolge. Hierbei bedarf es einer umsichtigen Planung, vor allem in erbrechtlichen Fragen.
Kauf / Verkauf
Im Falle, dass der Erbe keinerlei Bezug zu dem Unternehmen des Erblassers hat, kann er das Unternehmen als Ganzes an einen Dritten veräußern. Hierbei muss ein adäquater Kaufpreis für den Kaufgegenstand festlegt werden, der materielle Dinge, wie beispielsweise Büroausstattung oder vorhandene Lagerbestände, sondern auch den oftmals werthaltigeren good will eines Unternehmens beinhaltet.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.