Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Der hinterbliebene Ehepartner wird beim Erbe als Erstes berücksichtigt. Gleich danach folgen die sogenannten Erben erster Ordnung: eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen. Ist der Erblasser unverheiratet, erben mithin nur die Kinder. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zug. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Erbanspruch.
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Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau befanden sich in einer Ehekrise. Daraufhin schlossen sie einen Ehevertrag. In diesem Vertrag stellten die Eheleute zunächst fest, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Weiterhin vereinbarten sie für den Fall der Trennung oder Scheidung, dass beide auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass verzichten. Letzten Endes ließen sie sich zwar scheiden, aber heirateten sich einige Jahre später erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten seine Ehefrau und eine seiner Töchter einen Erbschein. Dies begründeten sie damit, dass der Pflichtteils- und Erbverzicht aus dem Ehevertrag aufgrund der erneuten Heirat bedeutungslos sei. Das AG Mönchengladbach lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Das OLG Düsseldorf gab, im Gegensatz zum Amtsgericht, nun allerdings der Ehefrau und der Tochter des Erblassers Recht. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch Auslegung des im Ehevertrag vereinbarten Erbverzichts. Demzufolge sei die Formulierung im Ehevertrag, wonach die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen nur für den Fall der Trennung gelten sollten, entscheidend gewesen. Mit der erneuten Heirat wurden die Erbansprüche der Ehefrau demnach wieder begründet.
Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.
Wer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erhebt, muss sich an die Erben wenden. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Unmittelbar mit dem Tod des Erblassers sind die entsprechenden Leistungen in Geld auszubezahlen. Für die glücklichen Erben können die Forderungen bei hohem Wert des Nachlasses in Form von "Betongeld" (Immobilien) außerordentlich hohe Lasten hervorrufen, weil dann in der Regel die Liquidität fehlt, um zu zahlen. Es spielt keine Rolle, ob der geforderte Pflichtteil mit Barvermögen aus dem Erbe bezahlt werden kann oder nicht. Mit dem Todesfall ist der Pflichtteil fällig.
Häufig werden die gesetzlichen Erben auch im Testament bedacht. Werden die gesetzlichen Erben im Testament nicht bedacht, indem ein anderer als Erbe eingesetzt wird, oder sie ausdrücklich enterbt werden, haben bestimmte gesetzliche Erben einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, allerdings wird der Pflichtteilsberechtigte nicht zur Hälfte Erbe, sondern er hat einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Erbanspruchs, den er bei gesetzlicher Erbfolge hätte. Wichtig zu wissen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht die Rechte des Erben hat, sondern seine Zahlungsansprüche geltend machen muss. Der Pflichtteilsberechtigte kann also keinen Erbschein beantragen, in dem sein Erbanspruch ausgewiesen wäre und er hat auch keinen Anspruch auf einen realen Teil am Erbe, sondern nur Anspruch auf seinen wertmäßigen Anteil.
In einer Mediation sprechen sich die Streitparteien offen miteinander aus und suchen nach einer einvernehmlichen Lösung. Die Mediation ist inzwischen ein anerkanntes Konfliktlösungsverfahren, das der Gesetzgeber u.a. durch das Mediationsgesetz von 2012 anerkannt hat. Besonders gut geeignet sind Mediationsverfahren für spannungsreiche Konflikte in familiären oder unternehmerischen Beziehungsgeflechten. Es geht bei einer Mediation nicht darum, sich an den Händen zu halten und so zu tun, als sei nichts gewesen. Vielmehr ist eine Mediation ein ernsthaftes Verfahren, in dem beide Parteien einander zuhören, ihre Interessen erforschen und über angemessene Kompromisslösungen nachdenken. Mediationen haben Erfolgsquoten von etwa 80%. Die Konfliktlösung mit einer Mediation dauert in der Regel 2-3 Tage und lässt sich mit wenig Vorlauf anberaumen.
Nichteheliche Lebensgefährten haben überhaupt kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht beim Tod des Partners. Das gilt auch dann, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer bestanden hat, den Charakter einer Ehe angenommen hat und der Überlebende seinen Partner intensiv über Jahre hinweg gepflegt und in dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielt hat. Es erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten, nicht der Lebensgefährte.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
MBO / MBI
Bei einem Management-Buy-Out (MBO) übernimmt das Management, in der Regel leitende Angestellte oder die Geschäftsführung, die eigene Firma. Beim Management-Buy-In (MBI) übernimmt dagegen ein (fremder) Manager von außen das Unternehmen.
Vor- / Nacherbschaft
Für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Testament die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ enthält.
Lebzeitige Übertragung
Ob im Regelfall, also bei normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zur Versorgung des Ehegatten lebzeitige Verfügungen sinnvoll sind, hängt von den persönlichen Umständen ab.
Gesellschaftliches Erbrecht
Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenskonflikten kommen, insbesondere bei den sog. „Nachfolgeklauseln".
Nachlassgericht
Nachlassgericht ist das Amtsgericht. Es ist insbesondere zuständig für alle Nachlasssachen. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger.
Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten und bietet sich in den Fällen an, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.