Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Es ist ein privates Amt. Er hat in etwa die Stellung eines Treuhänders.
Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Es ist ein privates Amt. Er hat in etwa die Stellung eines Treuhänders.
Der Testamentsvollstrecker unterliegt bei seiner Amtsführung nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Er ist nur den Erben gegenüber verantwortlich und diesen gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Bei der Berechnung des Pflichtteils wird zunächst einmal der Verkehrswert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt in Geld berechnet. Bei Wertpapieren wird der mittlere Tageswert zugrunde gelegt. Der Wert von Gesellschaftsanteilen ist mit der so genannten "Ertragswertmethode" zu bestimmen. Von dem so ermittelten Geldbetrag werden sodann die Schulden abgezogen. Was der Pflichtteilsberechtigte erhält, ist sein Anteil aus dem ermittelten Geldbetrag (vgl. Tabelle). Wenn er vom Erblasser bereits vor dessen Tode etwas geschenkt bekommen hat, muss er sich das Geschenk auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat. Die Schenkung kann auch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung anzurechnen sein. Was logisch und klar klingt, ist im Einzelfall äußerst kompliziert und für den Laien schwer durchschaubar. Die Ermittlung des Nachlasswerts kann sich über Monate hinziehen. In vielen Fällen lohnt sich der Aufwand weder für die Erben noch die Pflichtteilsberechtigten. Wenn die Parteien noch miteinander reden können und es nicht auf Heller und Pfennig ankommt, ist meist eine pragmatische, einvernehmliche Lösung besser als eine jahrelange Auseinandersetzung mit hohen Zahlungen an Gutachter und Sachverständige.
Zur Klärung dieser Fragestellung muss zunächst zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall ist demnach die Adoption eines minderjährigen Kindes. Im zweiten Fall handelt es sich dagegen um die Adoption einer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Person. Im ersten Fall, also der Adoption eines minderjährigen Kindes, wird das Kind den leiblichen Kindern nach § 1754 BGB völlig gleichgestellt. Demzufolge hat das adoptierte Kind alle erbrechtlichen Ansprüche, die ein leibliches Kind auch hätte. Dazu zählen auch die Pflichtteilsansprüche. Zudem wird es im Bezug auf die Erbfolge zu den Erben des ersten Ranges gezählt. Darüber hinaus entsteht nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, sondern auch mit dessen Angehörigen. Gleichzeitig erlöscht allerdings auch das Verwandtschaftsverhältnis des adoptierten Kindes zu seinen leiblichen Eltern. Etwaige Pflichtteilsansprüche gegenüber den leiblichen Eltern fallen somit weg.
In seinem Urteil vom 5. April 2016 (Az. XI ZR 440/15, Volltext, NJW 2016, 2409) hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings entschieden, dass das Beharren auf dem Erbschein bisweilen zu weit geht. Der Erbe könne sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn daraus seine Erbenstellung eindeutig hervorgehe. Im konkreten Fall hatte eine Bank die Vorlage eines eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsvermerks nicht ausreichen lassen, sondern auf der Vorlage eines Erbscheins bestanden. Deswegen sahen sich die Erben gezwungen, einen Erbschein zu beantragen. Dafür fielen Kosten in Höhe von 1.770 € an.
Unter dem Stichwort "Behindertentestament" wird das Testament der Eltern zu Gunsten ihres Behinderten Kindes verstanden. Der Begriff ist eigentlich irreführend, da es sich um ein Testament der Eltern und nicht des Behinderten handelt. Gleichwohl hat sich dieser Begriff in den letzten Jahren durchgesetzt. Ziel des Testamentes ist es dem Behinderten Kind möglichst viel an Vermögen zuzuwenden, ohne dass dieses Vermögen zum Unterhalt eingesetzt werden muss und dadurch Sozialleistungen gekürzt werden.
Erben und Vermächtnisnehmer, die lange auf ihren Erbteil warten, können beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Ausführung unfähig ist (§ 2227 BGB). Ein solcher Antrag sollte gut begründet sein, da Gerichte die Umstände sorgfältig abwägen, bevor sie entscheiden.
Der Fall stellt sich wie folgt dar: Der Erblasser und seine Ehefrau befanden sich in einer Ehekrise. Daraufhin schlossen sie einen Ehevertrag. In diesem Vertrag stellten die Eheleute zunächst fest, dass sie mit dem Gedanken spielten, sich scheiden zu lassen. Weiterhin vereinbarten sie für den Fall der Trennung oder Scheidung, dass beide auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am Nachlass verzichten. Letzten Endes ließen sie sich zwar scheiden, aber heirateten sich einige Jahre später erneut. Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten seine Ehefrau und eine seiner Töchter einen Erbschein. Dies begründeten sie damit, dass der Pflichtteils- und Erbverzicht aus dem Ehevertrag aufgrund der erneuten Heirat bedeutungslos sei. Das AG Mönchengladbach lehnte den Erbscheinsantrag jedoch ab. Das OLG Düsseldorf gab, im Gegensatz zum Amtsgericht, nun allerdings der Ehefrau und der Tochter des Erblassers Recht. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht durch Auslegung des im Ehevertrag vereinbarten Erbverzichts. Demzufolge sei die Formulierung im Ehevertrag, wonach die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen nur für den Fall der Trennung gelten sollten, entscheidend gewesen. Mit der erneuten Heirat wurden die Erbansprüche der Ehefrau demnach wieder begründet.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten.
Minderjährige Erben
Ein minderjähriges Kind kann ohne weiteres Alleinerbe oder Miterbe sein.
Gesellschaftliches Erbrecht
Erbrecht und Gesellschaftsrecht sind vom Gesetz nicht aufeinander abgestimmt. Bei dem Aufeinandertreffen von Erbrecht auf Gesellschaftsrecht kann es daher zu Interessenskonflikten kommen, insbesondere bei den sog. „Nachfolgeklauseln".
Erbschein
Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils.
Handschriftliches Testament
Nach § 2247 Abs. 1 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Steuersätze
Nach der Ermittlung des steuerrechtlich anzusetzenden Wertes des Nachlasses und dem Abzug der so genannten Nachlassverbindlichkeiten können Sie aus dem daraus sich ergebenden Betrag den Steuersatz anwenden.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.