Testierfähigkeit
Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Testierfähigkeit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Sie betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.
Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings kann der Minderjährige sein Testament nur wirksam als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Er bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Vor Erreichen des 16. Lebensjahres besteht Testierunfähigkeit. Ein Testament, das von einer Person errichtet wurde, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist auch dann unwirksam, wenn der Erbfall erst nach Erreichen der für die Testierfähigkeit maßgebenden Altersgrenze eingetreten ist.
Ebenfalls können Personen, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung zu verstehen und nach dieser Einsicht zu handeln (z. B. Demenz vom Alzheimer Typ, Demenz bei Parkinson-Syndrom), kein wirksames Testament verfassen.
Jede Person gilt jedoch solange als testierfähig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Auch der Umstand, dass eine Person unter Betreuung steht, bedeutet nicht automatisch deren Testierunfähigkeit. In einem „lichten Moment“ kann die betreffende Person sehr wohl in der Lage sein, ein wirksames Testament oder einen wirksamen Erbvertrag abzuschließen.
Eingeschränkt testierfähig sind u.a. leseunfähige, sprech- und sehbehinderte Menschen. Eine Person, die nach ihren Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht lesen kann, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten. Eine schreibunfähige kann ebenso wie eine blinde Person kein eigenhändiges Testament errichten; Blindenschrift entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Erben und Vermächtnisnehmer, die lange auf ihren Erbteil warten, können beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt oder zur ordnungsgemäßen Ausführung unfähig ist (§ 2227 BGB). Ein solcher Antrag sollte gut begründet sein, da Gerichte die Umstände sorgfältig abwägen, bevor sie entscheiden.
Nur wenn für einen Nachlass kein Erbe gefunden wird, setzt das Nachlassgericht einen sogenannten Nachlasspfleger ein. Dieser ist dafür zuständig, das Erbe zu verwalten und die Erben zu ermitteln. In Bayern und Baden-Württemberg werden Erben vom Nachlassgericht von Amts wegen gesucht. In anderen Bundesländern müssen die Beteiligten oft selbst nach möglichen verschollenen Miterben suchen.
Wenn man ein eigenhändiges Testament erstellt hat, besteht die Möglichkeit, es zu Hause aufzubewahren oder es einem Vertrauten zu übergeben. Eine sicherere Option besteht darin, das Testament beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Die Verwahrung beim Gericht ist mit einer Gebühr von 75 Euro verbunden. Ein notarielles Testament wird immer beim Amtsgericht hinterlegt.
Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht. Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.
In der Praxis ist es bei Banken und Kreditinstituten absolut üblich, dass sie einen Erbschein sehen wollen, wenn jemand auf ein Konto des Erblassers zugreifen möchte. Das ist im Grundsatz durchaus im Sinne der Erben. Denn wenn nicht mit Brief und Siegel geklärt ist, wer Erbe ist, besteht die Gefahr, dass ein Nichtberechtigter Zugriff auf das Konto erhält. Wer Vermögensgegenstände des Verstorbenen an Nichtberechtigte herausgibt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Insofern ist es legitim, wenn Banken versuchen, sich zu schützen, indem sie verlangen, dass Angehörige einen Erbschein bei der Bank vorlegen.
Wenn der Erbe die Auskunft nicht innerhalb der angemessenen Frist erteilt, kann er durch eine Auskunftsklage dazu gezwungen werden. Häufig wird diese Auskunftsklage in Form einer sogenannten Stufenklage gerichtlich geltend gemacht. Stufenklage bedeutet, dass nacheinander, jeweils aufeinander aufbauende Klageansprüche aufgerufen werden, die wie Stufen aufeinander aufbauen. Meistens wird in der ersten Stufe die Auskunft und der Anspruch auf Belege geltend gemacht, in der zweiten Stufe kann die eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskunft nicht vollständig oder nicht richtig ist. Wenn die Auskunft erteilt ist, also man Kenntnis vom Bestand und Wert des Nachlasses hat, wird in der letzten Stufe der Anspruch auf den Pflichtteilsanspruch und ggf. Pflichtteilsergänzungsanspruch beziffert, das heißt, es wird eine konkrete Summe gefordert. Häufig wird in der ersten Stufe der Auskunftsanspruch vom beklagten Erben anerkannt; ist dies nicht der Fall, entscheidet das Gericht durch ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch. Dieses Auskunftsurteil kann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vorteil einer Stufenklage ist, dass das Risiko, Prozesskosten tragen zu müssen, geringer ist, als wenn sofort auf einen bestimmten Betrag geklagt werden würde. Nachteil ist, dass sich das Verfahren in jeder der Stufen längere Zeit hinziehen kann und es lange dauern kann, bis der Anspruch durchgesetzt ist. Anders als eine reine Auskunftsklage unterbricht die Stufenklage auch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genauso wie eine Zahlungsklage.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Pflichtteilsberechtigter
Nach dem Gesetz kann ein Abkömmling von dem Erben den Pflichtteil verlangen auch wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Ordentlicher Pflichtteil
Ordentlicher Pflichtteil ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen.
Handschriftliches Testament
Nach § 2247 Abs. 1 kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
MBO / MBI
Bei einem Management-Buy-Out (MBO) übernimmt das Management, in der Regel leitende Angestellte oder die Geschäftsführung, die eigene Firma. Beim Management-Buy-In (MBI) übernimmt dagegen ein (fremder) Manager von außen das Unternehmen.
Ausschlagung
Das Ausschlagen der Erbschaft bedeutet, dass kein Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon besteht. Dadurch kann auch kein Pflichtteil mehr einfordert werden.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.