Erbschaftsteuer: Schwellenwert bei Unternehmensnachfolge – Vorsicht bei mehreren Erwerben!

Über 26 Mio. Euro geerbt? Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe kann die Steuerbefreiung gefährden. Jetzt informieren!

Erbschaftsteuer und Verschonungsregeln: Die tückische 10-Jahres-Frist bei Unternehmensnachfolge

Die Übertragung von begünstigtem Vermögen wie Betriebsvermögen ist im Erbschaftsteuergesetz (§ 13b Abs. 2 ErbStG) durch spezielle Verschonungsregeln privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben bis zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar 100 % (Optionsverschonung) des Werts steuerfrei (§ 13a ErbStG). Eine wichtige Grenze dabei ist der Schwellenwert von 26 Millionen Euro für den gesamten Erwerb an begünstigtem Vermögen.

Was viele nicht sofort bedenken: Erfolgen mehrere Erwerbe von begünstigtem Vermögen von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, greift eine spezielle Regelung. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG werden die früheren Erwerbe nach ihrem damaligen Wert dem aktuellen Erwerb hinzugerechnet.

Die Gefahr der Überschreitung des Schwellenwerts:

Durch diese Zusammenrechnung kann es leicht passieren, dass der Schwellenwert von 26 Millionen Euro überschritten wird, auch wenn der einzelne Erwerb darunter lag. Die Folge wäre, dass die großzügigen Steuerbefreiungen des § 13a ErbStG ganz oder teilweise verloren gehen.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Angenommen, eine Person erbt im Jahr 1 innerhalb von zehn Jahren vor dem aktuellen Erbfall begünstigtes Vermögen im Wert von 15 Millionen Euro. Im aktuellen Erbfall (Jahr 10) erbt dieselbe Person weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 12 Millionen Euro.

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer werden diese beiden Erwerbe zusammengerechnet: 15 Mio. EUR (früherer Erwerb) + 12 Mio. EUR (aktueller Erwerb) = 27 Mio. EUR.

Durch die Zusammenrechnung wird der Schwellenwert von 26 Millionen Euro überschritten. Dies kann dazu führen, dass die Verschonungsregeln des § 13a ErbStG für den aktuellen Erwerb nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang angewendet werden können.

Was bedeutet das für Erben von Unternehmensvermögen?

Erben, die innerhalb von zehn Jahren mehrfach begünstigtes Vermögen erben, sollten sich der Gefahr der Zusammenrechnung bewusst sein. Es ist ratsam, die verschiedenen Erwerbe und deren Werte im Blick zu behalten, um die Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerlast abschätzen zu können. Eine frühzeitige Planung und gegebenenfalls die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten können helfen, ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Bei Fragen zur Erbschaftsteuer bei der Übertragung von Unternehmensvermögen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Quellenangabe:

§ 13a Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), § 13b Abs. 2 ErbStG.

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