Nachlassgericht: Hospiz-Umzug begründet gewöhnlichen Aufenthalt für Zuständigkeit

Welches Nachlassgericht ist zuständig? OLG Schleswig-Holstein entscheidet: Hospiz-Umzug kann gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Jetzt informieren!

Zuständigkeit des Nachlassgerichts: Begründet der Umzug in ein Hospiz einen gewöhnlichen Aufenthalt?

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich oft die Frage, welches Nachlassgericht für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Doch was gilt, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod in ein Hospiz umgezogen ist? Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Beschluss vom 17. März 2025 (Az.: 3 Wx 65/24) zu dieser Frage Stellung genommen und entschieden, dass ein Umzug in ein Hospiz unter bestimmten Umständen einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann.

Der zugrundeliegende Fall:

Der Erblasser E wohnte seit 2012 in Y. Aufgrund einer schweren Erkrankung wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt. Am 20. April 2022 verlegte er seinen Lebensmittelpunkt auf eigenen Wunsch in ein Hospiz in X. Ausschlaggebend für diesen Umzug war, dass seine Eltern und seine Lebensgefährtin in X lebten. E verstarb dort am 22. Juni 2022. Seine Wohnung in Y wurde erst nach seinem Tod aufgelöst. Da E weder verheiratet noch kinderlos war, stellte sich die Frage nach der Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein:

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass in diesem Fall das Nachlassgericht in X zuständig ist. Das Gericht führte aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt dort begründet wurde, wo sich eine Person für eine gewisse Dauer zum Zwecke des Wohnens aufhält, sodass dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen liegt.

Auch wenn der Aufenthalt im Hospiz aufgrund der schweren Erkrankung und der begrenzten Lebenserwartung des Erblassers erfolgte, sah das Gericht hier einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in X als gegeben an. Entscheidend waren dabei die persönlichen Bindungen des Erblassers zu X (Eltern und Lebensgefährtin) und sein eigener Wunsch, in das Hospiz in X zu ziehen. Die Tatsache, dass die Wohnung in Y erst nach dem Tod aufgelöst wurde, stand dem nicht entgegen, da der Lebensmittelpunkt des Erblassers durch den Umzug ins Hospiz verlagert wurde.

Bedeutung für die erbrechtliche Praxis:

Diese Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Rahmen der Zuständigkeit des Nachlassgerichts die tatsächlichen Lebensumstände und die persönlichen Beweggründe des Verstorbenen eine wichtige Rolle spielen. Auch ein kurzfristiger Umzug in ein Hospiz kann demnach einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sich dorthin verlagert hat.

Quellenangabe:

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2025, Az.: 3 Wx 65/24, Abruf-Nr. 247520

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