Testamentsvollstrecker verwirkt Vergütungsanspruch durch Eigenprozess

Das OLG München entschied: Ein Testamentsvollstrecker, der einen Prozess in eigener Sache aus dem Nachlass finanziert, verwirkt seinen Vergütungsanspruch.

Die Testamentsvollstreckung dient der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses und soll die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers sicherstellen. Doch was passiert, wenn ein Testamentsvollstrecker einen Kostenvorschuss für einen persönlichen Rechtsstreit aus dem Nachlass entnimmt? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat hierzu mit Beschluss vom 7. April 2025 (Az. 33 U 241/22) entschieden und festgestellt, dass der Anspruch auf Vergütung in einem solchen Fall verwirkt sein kann.

Hintergrund des Falls

Die Eheleute M und F hatten einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie die Testamentsvollstreckung regelten. Neben einem weiteren Testamentsvollstrecker wurde auch Notar B, der den Erbvertrag beurkundete, als Testamentsvollstrecker benannt. Nach dem Tod der Erblasser wurde ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.

Die beiden Testamentsvollstrecker erstellten ein Nachlassverzeichnis und ermittelten einen Nachlasswert von knapp 9 Millionen EUR. Ihre Vergütung wurde nach der Neuen Rheinischen Tabelle auf 117.191,70 EUR festgelegt. B entnahm diesen Betrag aus einem Nachlasskonto – doch dann kam es zum Streit über die Rechtmäßigkeit der Vergütung.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München stellte klar, dass ein Testamentsvollstrecker keine Nachlassmittel für einen persönlichen Rechtsstreit verwenden darf. Hierdurch verletzt er seine Pflichten gegenüber den Erben und setzt seine Position als objektiver Verwalter des Nachlasses aufs Spiel.

Das Gericht entschied, dass durch diese Handlungsweise der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers verwirkt ist. Eine solche Verwendung von Nachlassmitteln widerspricht den Grundsätzen der Treuepflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

Konsequenzen für Testamentsvollstrecker

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht die strengen Anforderungen an die Amtsführung von Testamentsvollstreckern:

  • Strikte Trennung zwischen Nachlassverwaltung und privaten Interessen: Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht aus Nachlassmitteln finanzieren.
  • Risiko der Verwirkung des Vergütungsanspruchs: Wer Nachlassgelder zweckwidrig verwendet, riskiert den Verlust seines gesamten Vergütungsanspruchs.
  • Pflichten gegenüber den Erben: Die Verwaltung des Nachlasses muss im Sinne der Erben und des Erblassers erfolgen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG München setzt ein klares Zeichen: Testamentsvollstrecker müssen sich strikt an ihre treuhänderischen Pflichten halten. Wer Nachlassmittel für private Zwecke nutzt, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch den Verlust seiner Vergütung.

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