Welche Formen der Testamentsvollstreckung gibt es?
Die Anordnung einer "Abwicklungstestamentsvollstreckung" ist sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Nachlassabwicklung schwierig sein wird. Dies ist fast immer dann der Fall, wenn mehrere Erben den Nachlass erhalten sollen. Wer seinen Nachkommen nur die Erträge der Erbschaft zukommen lassen will, sollte die Anordnung einer "Verwaltungstestamentsvollstreckung" in Erwägung ziehen. Damit entzieht der Erblasser seinen Erben (vorübergehend oder auf Dauer) die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Diese Variante empfiehlt sich, wenn es darum geht, den Lebensunterhalt für Personen zu sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Hat der Erblasser zur Errichtung seines Testaments eine eher unübliche Form gewählt, sind an den Nachweis des Testierwillens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies wäre etwa im oben genannten Beispiel der Serviette, bei Notizzetteln oder einem Brief der Fall. Gleiches gilt, wenn das Testament beispielsweise an einem unüblichen Ort aufbewahrt, oder nicht als Testament gekennzeichnet ist. Hat der Erblasser die Erklärung dagegen etwa mit anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt, spricht dies für das Bestehen des Testierwillens und damit gegen das Vorliegen eines Entwurfs. Bei der Errichtung eines Testaments ist daher also Vorsicht geboten, damit der eigene Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird. Um Fehler und unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vom Experten beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.
Wenn die Frage geklärt ist, ob der Pflichtteil geltend gemacht wird, muss dieser Zahlungsanspruch berechnet werden und der Erbe zur Zahlung aufgefordert werden. Dazu muss in der Regel der Erbe zuerst um Auskunft über den Bestand des Nachlasses gebeten werden. Außerdem muss man in Erfahrung bringen, ob der Erblasser Vermögen verschenkt hat, das ggf. bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu berücksichtigten ist. Die Auskunft sollte schriftlich angefordert werden und es sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft kann in Form eines in sich geschlossenen, systematischen Verzeichnisses verlangt werden. Es reicht nicht aus, wenn der auskunftspflichtige Erbe einfach nur Belege übersendet. Wenn feststeht, was der Nachlass beinhaltet, muss der Pflichtteilsanspruch und ggf. der Pflichtteilsanspruch innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden. Das heißt, der Erbe muss zur Zahlung aufgefordert werden und es muss ggf. Klage erhoben werden.
Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.
Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden erben die Großeltern und wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder (also Onkel und Tanten des Erblassers), deren Enkelkinder (also Cousins und Cousinen) usw. Diese bilden die Erben der dritten Ordnung.
Halbgeschwister sind Geschwister, die nur einen gemeinsamen Elternteil haben. Beim Tod des eigenen Vaters oder der eigenen Mutter spielt es für das Erbrecht eines Kindes keine Rolle, ob der Verstorbene mit einem anderen Partner weitere Kinder hat. Jedes Kind des Verstorbenen ist erbrechtlich gleichgestellt. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben alle vorhandenen Geschwister und Halbgeschwister zu gleichen Teilen. Wurde ein Halbgeschwister durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, hat dieser dennoch Anspruch auf den Pflichtteil.
Kein Erbe ist verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Nimmt man jedoch eine überschuldete Erbschaft an, übernimmt man auch die Schulden des Verstorbenen und muss diese in der Regel mit eigenen Mitteln begleichen. Erhält man die Nachricht, dass man als Erbe eingesetzt wurde, sollte man daher umgehend die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen klären. Wenn man hauptsächlich Schulden erbt, kann man die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.
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Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Behinderte Erben
Besser als Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind erbrechtliche Gestaltungen. Mit dem sogenannten Behindertentestament können Sie als Eltern oder als Elternteil erreichen, dass Ihr Vermögen der Familie erhalten bleibt und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf dieses Vermögen ausgeschlossen wird.
Minderjährige Erben
Ein minderjähriges Kind kann ohne weiteres Alleinerbe oder Miterbe sein.
Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Es ist ein privates Amt. Er hat in etwa die Stellung eines Treuhänders.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.