Woher erfahre ich, dass ich einen Pflichtteilsanspruch habe?
Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte wissen, dass der Erblasser verstorben ist. Gerade in Fällen, in denen die Familienverhältnisse zerrüttet sind und wenig oder kein Kontakt besteht, kommt es vor, dass gesetzliche Erben enterbt werden. Die testamentarischen Erben haben dann nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse daran, die Pflichtteilsberechtigten auf Ihren Anspruch hinzuweisen. Dies zumal man zum Erben automatisch von selbst wird – den Eintritt des Todesfalls und ein entsprechendes Testament natürlich vorausgesetzt – der Pflichtteilsanspruch muss aber geltend gemacht werden und verjährt, wenn er nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Die Verjährung kann von der Kenntnis des Todesfalls und der Enterbung abhängen, endet aber in jedem Fall unabhängig von der Kenntnis nach 30 Jahren. Den Pflichtteilsanspruch muss der Pflichtteilsberechtigte selbst geltend machen. Wer als Kind von seinen Eltern enterbt worden ist, sollte, wenn er von deren Tod erfährt, sich erkundigen, ob es ein Testament gibt und was dieses beinhaltet. Wenn das Testament dem Nachlassgericht vorliegt, wird es in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet und an die dort bekannten gesetzlichen Erben in Kopie übersandt. Ein enterbter Pflichtteilsberechtigter kann sich aber nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Wenn die testamentarischen Erben dem Nachlassgericht die Anschriften der gesetzlichen Erben nicht mitteilen (können), stellt das Nachlassgericht von sich aus keine Ermittlungen nach diesen an, wenn es dazu keinen Anlass gibt, etwa weil die Frage, wer Erbe ist, durch ein Testament geklärt ist.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Der Erblasser bestimmt die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, der üblicherweise mit der Abwicklung der Erbschaft beauftragt wird. Diese Aufgabe kann über einen längeren Zeitraum erfolgen, je nach Anordnung im Testament oder Erbvertrag. Der Erblasser sollte klar festlegen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll, wie z.B. die Umsetzung von Vermächtnissen wie einem Grundstückszuwendungsverfahren.
Nach dem Tod eines Geschwisters erbt ein Bruder oder eine Schwester, wenn der Verstorbene in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe benannt wurde. Gibt es kein Testament, erben Geschwister gemäß der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Enkelkinder hinterlassen hat und mindestens ein Elternteil der Geschwister bereits verstorben ist. Sind beide Elternteile noch am Leben, erben die Geschwister nicht nach der gesetzlichen Erbfolge.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft. Diese bestimmt, dass Verwandte und Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen erben.
Die Dauer der Testamentsvollstreckung ist von den Anweisungen des Erblassers abhängig. Sobald der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben erfüllt hat, endet die Vollstreckung nicht zwangsläufig durch seine Entlassung oder Kündigung. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Testament kann erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Erben haben. Gemäß § 2205 BGB kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen, während den Erben die Verfügungsgewalt entzogen ist, soweit der Nachlass seiner Verwaltung unterliegt. Daher können die Erben trotz ihrer Rechtsstellung als Erben während der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf den Nachlass haben und wirtschaftlich nicht davon profitieren. Bei einer Dauervollstreckung gemäß §§ 2209, 2210 BGB könnte diese Einschränkung sogar ganze 30 Jahre lang bestehen bleiben.
Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern. Testamentsvollstreckung kommt auch dann in Betracht, wenn man sich entschließt, den Nachlass oder Teile davon einer Stiftung zuzuwenden. Der Testamentsvollstrecker kann in diesem Fall die Aufgabe übernehmen, die Stiftung zu gründen und dafür zu sorgen, dass sie die Ziele des Erblassers (z.B. Umweltschutz, Forschungsförderung, soziale Gerechtigkeit) auch tatsächlich realisiert.
Dagegen finden sich beim Vergleich mit dem zweiten Fall einige Unterschiede. So tritt in diesem Fall der Adoptierte grundsätzlich nur in ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Adoptierenden, dem sogenannten Annehmenden. Ein Erbrecht gegenüber weiteren Angehörigen des Annehmendem kommt daher nicht in Betracht, da zwischen den Angehörigen und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Des Weiteren besteht das Verwandtschaftsverhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern grundsätzlich weiter. Demzufolge kann ein volljähriger Adoptierter rechtlich gesehen vier Elternteile haben. Damit einher geht auch ein möglicher Pflichtteilsanspruch gegenüber jeder dieser Personen. Allerdings gibt es auch eine Möglichkeit, um diese Unterschiede zu beseitigen. So kann das Familiengericht auf Antrag der Annehmenden oder der adoptierten Person bestimmen, dass die Regelungen zur Annahme eines Minderjährigen in diesem Fall auch auf die volljährige Person Anwendung finden sollen.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Erbscheinsantrag
In einem Erbscheinsantrag muss der Antragsteller folgende Angaben machen...
Geltendmachung
Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden.
Ordentlicher Pflichtteil
Ordentlicher Pflichtteil ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Pflichtteilsberechtigter
Nach dem Gesetz kann ein Abkömmling von dem Erben den Pflichtteil verlangen auch wenn er durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen.
Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten.
Verjährung
Der Pflichtteil kann gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls eingefordert werden.
Spezialisierungen
.jpg)
Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
.jpg)
Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
.jpg)
Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
.jpg)
Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
.jpg)
Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.