Abhandenkommen: Heilung des Besitzverlusts durch Zustimmung des Erben

Ein Urteil des OLG Köln klärt, dass ein unfreiwilliger Besitzverlust (Abhandenkommen) durch die nachträgliche Zustimmung des wahren Erben zur Besitzlage geheilt werden kann.

Der gutgläubige Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem ursprünglichen Eigentümer gestohlen wurde oder auf andere Weise abhandengekommen ist ($\S 935$ Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Doch was passiert, wenn die Sache später in den Besitz der Erben des ursprünglichen Eigentümers gelangt? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 16. April 2025 (Az.: 18 U 57/24) entschieden, dass das Abhandenkommen nachträglich „geheilt“ werden kann.

I. Schutz des Erbenbesitzes und das Abhandenkommen

Eine Sache gilt als abhandengekommen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat (z.B. durch Diebstahl oder Verlust). Die Ausnahme vom gutgläubigen Erwerb schützt den ursprünglichen Eigentümer.

  • Erbenbesitz ist geschützt: Der Schutz des ursprünglichen Besitzers wird über $\S 857$ BGB auf die Erben übertragen (Erbenbesitz).

II. Heilung des Abhandenkommens durch Zustimmung

Das OLG Köln stellte fest, dass das Abhandenkommen nachträglich geheilt werden kann, wenn der wahre Berechtigte die entstandene Besitzsituation nachträglich legitimiert.

  • Voraussetzung: Die Heilung tritt ein, wenn der Eigentümer die Sache zurückerlangt oder der entstandenen Besitzlage zustimmt.
  • Wichtig bei Erbenbesitz: Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe, der die Besitzlage nachträglich billigt, in dem Bewusstsein handelt, der wahre Eigentümer zu sein. Das Bewusstsein des Eigentums ist für die Zurechnung des Rechtsscheins und damit für die Heilung des Abhandenkommens erforderlich.

Das Abhandenkommen dauert demnach nur so lange fort, bis der Eigentümer die Sache (auch mittelbaren Besitz) zurückerlangt oder der Besitzlage zustimmt.

III. Fazit für den gutgläubigen Erwerber

Das Urteil stärkt den Schutz des ursprünglichen Eigentümers und seiner Rechtsnachfolger, zeigt aber auch, dass die Rechte des ursprünglichen Eigentümers durch dessen eigenen Willen (Zustimmung) begrenzt sind.

Quellenangabe:

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2025, Az.: 18 U 57/24, BeckRS 2025, 8048.

$\S 935$ Abs. 1, $\S 932, \S 857$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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