Akteneinsicht im Todeserklärungsverfahren: Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Familienschutz
Das Todeserklärungsverfahren dient dazu, eine verschollene Person amtlich für tot zu erklären. Was aber, wenn die verschollene Person eine Person der Zeitgeschichte ist? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Beschluss vom 27. Dezember 2024 (Az.: 7 VA 19/24) entschieden, dass bei einem Antrag auf Akteneinsicht durch einen Journalisten eine sorgfältige Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Schutz der Familie stattfinden muss.
Der Fall: Interesse an einer Person der Zeitgeschichte
Ein Journalist beantragte Akteneinsicht in das gerichtliche Verfahren zur Todeserklärung einer verschollenen Person der Zeitgeschichte. Er begründete dies mit einem berechtigten journalistischen Interesse an den Hinweisen, die im gerichtlichen Verfahren über den Verbleib der Person und den sich anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts bekannt wurden.
Die OLG-Entscheidung: Abwägung von Grundrechten
Das OLG Köln stellte fest, dass die Akteneinsicht grundsätzlich möglich ist, aber einer Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie unterliegt.
- Berechtigtes journalistisches Interesse: Ein solches Interesse kann bei einer Person der Zeitgeschichte bejaht werden. Die Akteneinsicht kann sich auf die Ermittlungsbemühungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft beziehen.
- Schutz der Privatsphäre der Familie: Die schutzwürdigen Interessen der Familie an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen müssen beachtet werden. Dazu gehören Informationen zu Unternehmensgesellschaften, Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge.
- Zuständigkeit und Präzision: Das Gericht wies darauf hin, dass über die Akteneinsicht der Rechtspfleger zu entscheiden hat. Der Antrag auf Akteneinsicht muss zudem genau bezeichnen, in welche Aktenteile die Einsicht begehrt wird.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Gerichte und Journalisten.
- Grundrechtsabwägung: Bei der Bejahung eines berechtigten Interesses muss eine sorgfältige Abwägung der Grundrechte (Pressefreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht) erfolgen.
- Keine uneingeschränkte Offenlegung: Die Akten des Todeserklärungsverfahrens dürfen nicht ohne Weiteres offengelegt werden.
- Antrag präzisieren: Journalisten müssen ihren Antrag auf Akteneinsicht präzisieren, um die Einsichtnahme nur in die relevanten Aktenteile zu ermöglichen.
Quellenangabe:
OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2024, Az.: 7 VA 19/24, BeckRS 2024, 49488.
$\S 13$ Abs. 2 u. 7 FamFG, $\S\S 2, 13$ Abs. 1 Verschollenheitsgesetz (VerschG).
$\text{Art. } 5, \text{ Art. } 2 \text{ Grundgesetz (GG)}$.
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