Anforderungen an die Unterschrift: Warum eine Zeichnung das Testament ungültig macht

Ein Urteil des OLG München klärt die strenge Formvorschrift: Eine wolkenähnliche Linie oder eine Zeichnung unter dem Testament ist keine wirksame Unterschrift, selbst wenn die Urheberschaft feststeht.

Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments hängt zwingend von der Einhaltung der Formvorschriften ab. Eines der strengsten Erfordernisse ist die Unterschrift des Erblassers ($\S 2247$ Abs. 1 BGB). Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az.: 33 Wx 289/24 e) klargestellt: Eine wolkenähnlich geformte Linie oder eine reine Zeichnung ist keine gültige Unterschrift und führt zur Formnichtigkeit des Testaments.

Der Fall: Wolkenähnliche Linie statt Namenszug

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau errichtet. Während die Ehefrau das Testament schrieb und unterschrieb, brachte der Erblasser lediglich eine wolkenähnlich geformte Linie am Ende des Textes an. Die Ehefrau argumentierte, es bestehe kein Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers.

Das Nachlassgericht und das OLG München wiesen den Antrag auf Erbschein ab.

Die OLG-Entscheidung: Das "Element des Schreibens" fehlt

Das Gericht bekräftigte die strenge Definition der Unterschrift:

  1. Fehlendes Element des Schreibens: Eine Unterschrift setzt ein Gebilde voraus, das aus Buchstaben einer üblichen Schrift besteht und den Namen des Unterschreibenden andeutet. Der „wolkenähnlich geformten Linie“ fehlt dieses Element des Schreibens.
  2. Keine reine Wellenlinie: Eine reine Wellenlinie, drei Kreuze oder eine sonstige Zeichnung genügt den Anforderungen nicht.
  3. Zweck der Unterschrift: Das Unterschriftserfordernis dient nicht nur der Feststellung der Urheberschaft, sondern auch dazu, dass der Erblasser sich zu dem oberhalb der Unterschrift befindlichen Text bekennt und die Erklärung abschließt. Eine Zeichnung erfüllt diese Funktion nicht.
  4. Folge: Fehlt die Unterschrift, ist das Testament unheilbar nichtig ($\S 125$ BGB).

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die ein Testament errichten.

  • Sicherheit durch Namenszug: Verwenden Sie immer Ihren vollen Namenszug. Die Unterschrift muss keine Schönheitspreise gewinnen, aber sie muss zumindest Andeutungen von Buchstaben enthalten, die den Namen erkennen lassen.
  • Kein Vertrauen auf Identität: Selbst wenn die Identität des Erblassers zweifelsfrei feststeht, kann das Testament wegen Formmangels unwirksam sein.

Quellenangabe:

OLG München, Beschluss vom 05.05.2025, Az.: 33 Wx 289/24 e, BeckRS 2025, 732.

$\S 2247$ Abs. 1, $\S 125$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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