Angemessenheit der Bestattungskosten: Was bei minderjährigen Erblassern gilt

Ein OLG-Urteil klärt: Die Angemessenheit der Bestattungskosten eines minderjährigen Sohnes richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern. Die Kosten für eine Friedwald-Bestattung sind dabei zu berücksichtigen.

Die Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen sind vom Erben zu tragen ($\S 1968$ BGB). Doch welche Kosten sind als angemessen zu betrachten? Diese Frage wird besonders heikel, wenn der Verstorbene minderjährig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2025 (Az.: 3 U 4/25) entschieden, dass sich die Angemessenheit der Kosten für die Bestattung eines minderjährigen Sohnes nach der Lebensstellung seiner Eltern ableitet.

Der Fall: Bestattung eines 16-jährigen im Friedwald

Im vorliegenden Fall ging es um die Kosten für die Bestattung eines 16-jährigen Sohnes, der in einem Friedwald beigesetzt wurde. Die Eltern des minderjährigen Erblassers stritten über die Angemessenheit dieser Kosten.

Die OLG-Entscheidung: Lebensstellung der Eltern und Trauerbewältigung

Das OLG Oldenburg stellte folgende Grundsätze für die Beurteilung der Angemessenheit auf:

  1. Ableitung der Lebensstellung: Bei einem minderjährigen Erblasser leitet sich die angemessene Lebensstellung und damit die Angemessenheit der Kosten nach der Lebensstellung seiner Eltern ab. Ein Hinweis auf diese Lebensstellung kann der vom Kindesvater geleistete Barunterhalt geben.
  2. Berücksichtigung der Bestattungsart: Die Kosten für eine Friedwald-Bestattung  sind bei der Bemessung der Angemessenheit zu berücksichtigen.
  3. Trauerbewältigung: Bei der Art und Weise der Bestattung und der dadurch verursachten Kosten ist zu berücksichtigen, dass sich die Trauerbewältigung eines gemeinsamen Kindes grundlegend anders darstellt als bei einem Erwachsenen.
  4. Anspruch auf Ersatz: $\S 1968$ BGB gewährt demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen und angemessenen Beerdigungskosten gegen den Erben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Eltern und Erben.

  • Angemessene Kosten: Die Kosten der Bestattung werden nicht nach dem Wert des Nachlasses, sondern nach der finanziellen und sozialen Stellung der Eltern beurteilt.
  • Trauerbewältigung: Die Gerichte erkennen an, dass bei der Bestattung eines Kindes die Bedürfnisse der Eltern im Hinblick auf die Trauerbewältigung eine Rolle bei der Angemessenheit der Kosten spielen können.

Quellenangabe:

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 22.05.2025, Az.: 3 U 4/25, BeckRS 2025, 14860.

$\S 1968$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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