Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers: Wenn ein Vergleich nicht alle Kosten regelt

Das OLG Hamm hat entschieden: Ein Vergleich zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, der nur die Vergütung regelt, kann dennoch alle Aufwendungsersatzansprüche ausschließen.

Ein Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf den Ersatz seiner Aufwendungen. Streitigkeiten über diese Ansprüche werden oft durch einen Vergleich beigelegt. Doch was passiert, wenn ein solcher Vergleich nur die Vergütung regelt, aber die Aufwendungen unerwähnt lässt? Können die Aufwendungen dann nachträglich geltend gemacht werden? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 25. Februar 2025 (Az.: I-10 U 58/24) entschieden, dass ein solcher Vergleich auch die nicht ausdrücklich geregelten Aufwendungsersatzansprüche ausschließen kann.

Der Fall: Vergütung geregelt, Aufwendungen vergessen

Im vorliegenden Fall hatten sich die Erbin und der Testamentsvollstrecker in einem außergerichtlichen Vergleich über die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung geeinigt. Der Vergleich enthielt jedoch keine Regelung über den Ersatz der dem Testamentsvollstrecker entstandenen Aufwendungen. Nach Abschluss des Vergleichs forderte der Testamentsvollstrecker von der Erbin die Erstattung seiner Aufwendungen.

Das OLG Hamm wies die Klage des Testamentsvollstreckers ab.

Die OLG-Entscheidung: Auslegung eines Vergleichs nach dem Grundsatz der Abgeltung

Das Gericht entschied, dass der Vergleich eine abschließende Regelung enthielt, die auch die Aufwendungsersatzansprüche abdeckte.

  1. Grundsatz der Abgeltung: Die Richter stellten klar, dass ein Vergleich, der einen Rechtsstreit oder eine Meinungsverschiedenheit beilegen soll, im Zweifel eine vollständige Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche zum Ziel hat.
  2. Analogie zu §98 ZPO: Das OLG zog eine Analogie zu §98 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach bei einem Prozessvergleich, der keine Kostenregelung enthält, die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten. Dieser Rechtsgedanke kann auch bei einem außergerichtlichen Vergleich zur Auslegung herangezogen werden.
  3. Ergebnis: Da der Vergleich keine Regelung über die Aufwendungen enthielt, wurden diese als abgefunden betrachtet.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die einen Vergleich abschließen.

  • Umfassende Regelung ist entscheidend: Ein Vergleich sollte stets alle Ansprüche, die geregelt werden sollen, ausdrücklich benennen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung und die Aufwendungen.
  • Klarheit schaffen: Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte ein Vergleich immer eine Klausel enthalten, die explizit regelt, ob und in welchem Umfang weitere Ansprüche ausgeschlossen oder aufrechterhalten werden.

Quellenangabe:

OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2025, Az.: I-10 U 58/24, BeckRS 2025, 14518.§2221,§2218,§2216 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).§779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 98 Zivilprozessordnung (ZPO).

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