Auskunft und Rechenschaft im Auftragsverhältnis (§§ 662, 666 BGB)

Streit um die Rechnungslegung: Das LG Ellwangen (Az. 3 O 185/25) bestätigt, dass Erblasser Bevollmächtigte von der Auskunftspflicht gegenüber Dritten befreien können. Erfahren Sie, wann die Rechenschaftspflicht mit dem Tod erlischt.

Eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht basiert rechtlich meist auf einem Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB. Damit einher geht die gesetzliche Pflicht des Bevollmächtigten, dem Vollmachtgeber Auskunft zu erteilen und Rechenschaft über die getätigten Geschäfte abzulegen (§ 666 BGB).

Das LG Ellwangen hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. 3 O 185/25) die wichtige Frage geklärt, ob dieser Anspruch der Erben nach dem Tod des Erblassers durch eine entsprechende Klausel in der Vollmacht verhindert werden kann.

Die Entscheidung: Die „höchstpersönliche“ Rechenschaftspflicht

Das Gericht stellt klar, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten grundsätzlich dispositiv sind. Das bedeutet, die Parteien können sie vertraglich ändern oder ausschließen.

1. Verzicht auf Übergang der Rechte auf die ErbenNormalerweise gehen die Ansprüche des Erblassers aus dem Auftragsverhältnis auf die Erben über. Wenn der Erblasser jedoch in der Vollmacht festlegt, dass der Bevollmächtigte nur ihm persönlich rechenschaftspflichtig ist, hat dies weitreichende Folgen:

  • Erlöschen mit dem Tod: Die Rechte aus § 666 BGB gehen nicht auf die Erbengemeinschaft über.
  • Schutz des Bevollmächtigten: Miterben können nach dem Tod nicht die Herausgabe von Belegen oder eine detaillierte Auflistung aller Kontobewegungen der letzten Jahre verlangen.

2. Risiko der Willkür vs. PrivatautonomieDas Gericht thematisierte das Risiko, dass der Erblasser sich durch einen solchen Ausschluss der potenziellen Willkür des Bevollmächtigten aussetzt. Dennoch wiegt die Entscheidungsfreiheit des Erblassers schwerer:

  • Wer eine Vertrauensperson auswählt, darf entscheiden, dass diese nicht später vor den Erben (oft zerstrittene Geschwister) „Rechenschaft ablegen“ muss.
  • Der Erblasser nimmt das Risiko einer unentdeckten Schädigung bewusst in Kauf, um den Bevollmächtigten vor späterem Streit zu schützen.

Praxishinweis: Strategische Gestaltung von Vollmachten

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die präzise Formulierung in notariellen Urkunden ist, um den „Erbenskrieg“ um Kontovorgänge zu vermeiden.

  • Für Vollmachtgeber: Möchten Sie verhindern, dass Ihre Kinder nach Ihrem Tod den bevollmächtigten Bruder oder die bevollmächtigte Schwester mit Auskunftsbegehren überhäufen, ist die Klausel der „höchstpersönlichen Rechenschaftspflicht“ zwingend erforderlich.
  • Für Miterben: Ein vollständiger Ausschluss der Rechenschaftspflicht findet seine Grenze dort, wo der Bevollmächtigte seine Befugnisse missbräuchlich eingesetzt hat. Bei evidentem Missbrauch können trotz Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche bestehen, die jedoch schwerer nachzuweisen sind.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 662 BGB (Auftrag); § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht); § 667 BGB (Herausgabepflicht).
  • Urteil: LG Ellwangen, Urteil vom 20.11.2025 – 3 O 185/25.
  • Referenz: BGH, Urteil vom 19.09.1989 – XI ZR 103/88 (Grundsatzentscheidung zur Abdingbarkeit).

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