Auskunftsanspruch der Erben gegenüber Banken: Ein wegweisendes Urteil des LG Frankfurt

Dürfen Banken Erben die Auskunft verweigern, wenn der Erblasser dies so wollte? Das LG Frankfurt entschied: Nein! Erfahren Sie alles zum Urteil vom 10.09.2025.

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, stehen die Hinterbliebenen oft vor einem Berg von Fragen – auch finanzieller Natur. Um den Nachlass ordnungsgemäß verwalten oder Pflichtteilsansprüche bedienen zu können, sind Informationen über Konten und Depots unerlässlich. Doch was passiert, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit seiner Bank vereinbart hat, dass die Erben keine Auskunft erhalten sollen?

Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hat hierzu am 10.09.2025 ein höchst relevantes Urteil gefällt (Az. 2-25 O 192/24), das die Rechte von Erben massiv stärkt.

Der Sachverhalt: Familienstreit und eine "Schweigevereinbarung"

Im Kern ging es um einen komplexen Erbfall mit mehreren Kindern aus verschiedenen Ehen. Der Erblasser hatte durch einen Erbvertrag bestimmte Kinder als Erben eingesetzt. Später kam es zum Zerwürfnis. Der Erblasser versuchte, die Erben zu enterben (was wegen der Bindungswirkung des Erbvertrags nach $\S 2289$ Abs. 1 S. 2 BGB scheiterte) und traf mit seiner Bank eine besondere Vereinbarung:

Die Bank sollte Auskünfte ausschließlich ihm höchstpersönlich erteilen. Er nahm explizit in Kauf, dass seine Erben dadurch rechtliche Nachteile erleiden würden. Nach seinem Tod verweigerte die Bank den Erben unter Berufung auf diese Vereinbarung und das Bankgeheimnis die Auskunft.

Die Entscheidung: Universalsukzession schlägt Geheimhaltung

Das LG Frankfurt gab den Erben recht. Die zentralen Punkte der Entscheidung sind:

  • Der Erbe ist kein "Dritter": Durch die sogenannte Universalsukzession ($\S 1922$ BGB) rückt der Erbe rechtlich vollumfänglich in die Position des Verstorbenen ein. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten. Gegenüber dem Erben gibt es daher kein "Bankgeheimnis", da er quasi der neue Vertragspartner der Bank ist.
  • Unwirksamkeit des Auskunftsausschlusses: Ein Erblasser kann den Auskunftsanspruch bezüglich vermögensrechtlicher Belange nicht wirksam ausschließen. Erben müssen in der Lage sein, den Bestand des Nachlasses zu prüfen – auch um Pflichtteilsberechtigten gegenüber auskunftspflichtig zu sein.
  • Erbschein nicht zwingend: Die Bank darf zwar in Zweifelsfällen einen Erbschein verlangen, dieser ist aber nicht das einzige zulässige Beweismittel. Im Prozess dient bereits die Feststellung des Gerichts als ausreichender Nachweis der Erbenstellung.
  • Testamentsvollstreckung kein Hindernis: Selbst wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, können Erben Auskunft verlangen, da die bloße Information keine "Verfügung" über den Nachlass darstellt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt deutlich, dass das Informationsinteresse der Erben schwerer wiegt als der postmortale Geheimhaltungswunsch des Erblassers, sofern es um die wirtschaftliche Substanz des Erbes geht. Banken können sich nicht hinter restriktiven Vertragsklauseln verstecken, wenn die rechtmäßige Erbfolge feststeht.

Hinweis für Ratsuchende: Sollte Ihnen eine Bank die Auskunft über Kontobewegungen oder Depots verweigern, lohnt sich ein genauer Blick auf die Rechtslage. Oftmals sind pauschale Verweise auf das Bankgeheimnis gegenüber rechtmäßigen Erben unzulässig.

Quellenangabe:

  • LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.09.2025 – Az. 2-25 O 192/24
  • BGB §§ 666, 675, 675c, 1922, 2039, 2289

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!