Auskunftsanspruch im Erbrecht: Wie sich der Wert der Beschwerde bemisst

Der Wert eines Auskunftsbegehrens ist entscheidend für Rechtsmittel. Ein Urteil des BGH zeigt, wie dieser Wert berechnet wird und welche Fehler Erben vermeiden sollten.

In erbrechtlichen Auseinandersetzungen ist es oft notwendig, einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um beispielsweise Pflichtteilsansprüche berechnen oder Ausgleichungsansprüche prüfen zu können. Doch was, wenn dieser Auskunftsanspruch vom Gericht abgewiesen wird und der Erbe Rechtsmittel einlegen möchte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az.: IV ZR 111/24) klargestellt, wie sich der Wert der Beschwer in einem solchen Fall bemisst.

Der Fall: Auskunftsanspruch wegen unbekannter Schenkungen

Ein Kläger forderte von seinen Miterben im Wege einer Stufenklage Auskunft über Schenkungen und Zuwendungen, die die verstorbene Mutter an die Miterben gemacht haben soll. Er vermutete, dass erhebliche Vermögenstransfers, auch in die Schweiz, stattgefunden hatten, die seinen Ausgleichungsanspruch beeinflussen würden. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Um die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zu ermöglichen, musste der Kläger nachweisen, dass der Wert seiner Beschwer die erforderlichen 20.000 € übersteigt.

Die BGH-Entscheidung: Der Wert des Auskunftsbegehrens

Der BGH stellte fest, dass die Beschwer des Klägers den erforderlichen Wert von 20.000 € nicht überstieg und wies die Beschwerde als unzulässig ab.

  1. Bemessung des Auskunftsbegehrens: Der Wert eines Auskunftsbegehrens bemisst sich nach einem Bruchteil des angestrebten Leistungsanspruchs, der mit der Auskunft durchgesetzt werden soll. Dieser Bruchteil bewegt sich in der Regel zwischen einem Zehntel und einem Viertel.
  2. Kein neues Vorbringen: Der BGH betonte, dass eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kein neues Vorbringen machen kann, um den Streitwert nachträglich zu erhöhen. Die Partei muss sich an den Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen festhalten lassen, wenn sie diese nicht rechtzeitig beanstandet hat.
  3. Keine Zusammenrechnung: Auch der Antrag auf Befreiung der Schweizer Rechtsanwälte von der Schweigepflicht erhöhte den Wert der Beschwer nicht, da er wirtschaftlich das gleiche Ziel verfolgte wie der Auskunftsanspruch selbst.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die im Erbrecht einen Auskunftsanspruch geltend machen wollen.

  • Angabe eines realistischen Streitwerts: Sie müssen Ihren Auskunftsanspruch mit einem realistischen Streitwert beziffern, der auf konkreten Anhaltspunkten beruht. Reine Spekulationen reichen nicht aus.
  • Rechtsmittelbeschwer: Bevor Sie ein Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Auskunftsanspruchs einlegen, sollten Sie den Wert der Beschwer sorgfältig prüfen, um die Unzulässigkeit der Beschwerde zu vermeiden.
  • Konsistentes Handeln: Das Urteil zeigt, dass Sie sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen, indem Sie in den Vorinstanzen einen niedrigen Streitwert akzeptieren und im Rechtsmittelverfahren einen höheren geltend machen.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 04.06.2025, Az.: IV ZR 111/24.§§ 3, 5, 544 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

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