Auskunftspflicht im Erbrecht: So bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands

Ein BGH-Urteil präzisiert die Berechnung des Beschwerdewertes bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung. Nur der tatsächliche Aufwand zählt, Anwaltskosten nur im Ausnahmefall.

In der Nachlassabwicklung kommt es häufig vor, dass ein Erbe zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet ist. Was aber, wenn der Erbe dies verweigert, verurteilt wird und Rechtsmittel einlegen möchte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az.: IV ZB 24/24) präzise dargelegt, wie der Wert des Beschwerdegegenstands in solchen Fällen zu bemessen ist.

Der Fall: Berufung wegen Auskunftspflicht abgewiesen

Eine Erbin wurde durch ein Teilurteil zur Auskunft über den Nachlass, Schenkungen und den Güterstand der Erblasserin verurteilt. Dagegen legte sie Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung als unzulässig ab, da der Wert der Beschwer von 600 EUR nicht erreicht wurde. Die Erbin legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Die BGH-Entscheidung: Der Aufwand zählt, nicht der Nachlasswert

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Er stellte klar, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dies entspricht dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft erfordert.

  • Zeitaufwand: Für die Bewertung des Zeitaufwands können die Stundensätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Richtlinie herangezogen werden.
  • Kosten für Hilfspersonen: Kosten für Anwälte oder Sachverständige können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Hinzuziehung zwangsläufig notwendig ist, weil der Auskunftspflichtige die Auskunft allein nicht sachgerecht erteilen kann. Dies ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei komplexen Unternehmensbeteiligungen oder sehr weit zurückliegenden Sachverhalten.

Im vorliegenden Fall hielt der BGH die Verurteilung zur Auskunft über Hausrat, Bankkonten und Schenkungen für so überschaubar, dass keine anwaltliche Hilfe als notwendig erachtet wurde. Selbst der von der Erbin angegebene Zeitaufwand von acht Stunden reichte bei einem Stundensatz von 25 EUR nicht aus, um die erforderliche Beschwer von 600 EUR zu erreichen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Erben, die zur Auskunftserteilung verurteilt werden.

  • Realistischer Aufwand: Schätzen Sie den tatsächlichen Aufwand zur Erteilung der Auskunft realistisch ein. Das Gericht wird keine fiktiven Kosten oder überzogenen Stundensätze anerkennen.
  • Eigenständige Erfüllung der Pflicht: Die Hinzuziehung eines Anwalts zur Auskunftserteilung wird in der Regel nicht als notwendig angesehen. Wenn die Verurteilung offensichtlich ist, sollten Sie die Auskunft zeitnah erteilen, um weitere Kosten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Quellenangabe:

BGH, Beschluss vom 28.05.2025, Az.: IV ZB 24/24.§2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

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