BAföG trotz Erbe: Wann Immobilienanteile nicht als Vermögen zählen

Darf das BAföG-Amt die Förderung ablehnen, weil der Studierende Miterbe eines Hauses ist? Das VG Gelsenkirchen (Az. 15 K 6349/24) sieht darin eine unbillige Härte, wenn über den Anteil nicht frei verfügt werden kann.

Beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird das eigene Vermögen des Auszubildenden auf den Bedarf angerechnet. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag, sinkt der Förderbetrag – oft bis auf Null.

Ein kritisches Problem entsteht bei Immobilien in einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Rechtlich gehört dem Studierenden zwar ein Anteil am Haus, er kann diesen aber gemäß § 2033 Abs. 2 BGB nicht allein verkaufen oder belasten. Er ist auf die Zustimmung aller Miterben angewiesen. Das BAföG-Amt wertete solche Anteile in der Vergangenheit dennoch oft als verwertbares Vermögen, was Studierende in existenzielle Not brachte, da sie den Immobilienanteil nicht „essen“ oder zur Mietzahlung nutzen konnten.

Die Entscheidung: Die unbillige Härte (§ 29 Abs. 3 BAföG)

Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 12.09.2025, Az. 15 K 6349/24) folgt der wegweisenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und stellt den Schutz der Ausbildung in den Vordergrund.

1. Fehlende Verwertbarkeit

Das Gericht betont, dass Vermögen im BAföG-Recht nur dann angerechnet werden darf, wenn es zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich bereitsteht. Bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Zugriff auf den Wert der Immobilie rechtlich und faktisch oft blockiert (Verwertungshindernis).

2. Anwendung der Härtefallregelung

Eine Anrechnung ist als unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG anzusehen, wenn:

  • Der Studierende keinen rechtlichen Einfluss auf die Veräußerung der Immobilie hat.
  • Eine Beleihung des Anteils von Banken abgelehnt wird.
  • Die Durchsetzung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (z. B. durch Teilungsversteigerung) langwierig ist und den Abbruch des Studiums zur Folge hätte.

Relevanz für die Praxis: Sofortiger Antrag auf Härtefallprüfung

Dieses Urteil bietet Studierenden eine starke Handhabe gegen Ablehnungsbescheide der Studentenwerke.

Was Betroffene tun sollten:

  • Nachweise erbringen: Legen Sie dem BAföG-Amt Dokumente vor, die zeigen, dass die Erbengemeinschaft ungeteilt ist (z. B. Erbschein, Grundbuchauszug).
  • Verwertungsversuche dokumentieren: Zeigen Sie auf, dass Miterben einem Verkauf nicht zustimmen oder Banken keinen Kredit auf einen ungeteilten Anteil gewähren.
  • Härtefallantrag stellen: Berufen Sie sich explizit auf § 29 Abs. 3 BAföG und das Urteil des VG Gelsenkirchen bzw. des BVerfG. Das Vermögen muss dann bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: §§ 23, 29 Abs. 3 BAföG; § 2033 BGB.
  • Urteil: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.09.2025 – 15 K 6349/24.
  • Referenz: BeckRS 2025, 25198.

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