Beerdigungskosten: Wer haftet bei Verlust der Erbenstellung?
Die Frage, wer die Kosten für eine Beerdigung trägt, ist oft eine der ersten, die sich nach einem Todesfall stellt. Nach §1968 BGB sind grundsätzlich die Erben dazu verpflichtet. Doch was passiert, wenn sich ein Erbe die Erbschaft zwar zunächst annimmt, diese aber später wieder verliert? Das OLG Zweibrücken hat in einem Beschluss vom 7. März 2025 (Az.: 8 W 20/24) entschieden, dass der ehemalige Erbe von dieser Pflicht befreit ist.
Der Fall: Annahme und Anfechtung der Erbschaft
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Mann durch Testament zum Alleinerben seines Vaters eingesetzt. Da er das Erbe nicht fristgerecht ausschlug, galt es als angenommen. Die Stiefmutter des Mannes richtete die Beerdigung aus und verlangte vom Alleinerben die Kostenübernahme.
Der Mann war jedoch der Ansicht, dass der Nachlass durch die Bestattungskosten überschuldet sei. Er focht daher die Annahme der Erbschaft wegen eines Eigenschaftsirrtums an (§ 119 Abs. 2 BGB) und schlug die Erbschaft zugleich aus.
Die Gerichtsentscheidung: Keine Haftung ohne Erbenstellung
Die Anfechtung und die Ausschlagung waren wirksam. Das Gericht urteilte, dass der Mann die Beerdigungskosten nicht mehr tragen muss.
- Rückwirkender Verlust der Erbenstellung: Eine erfolgreiche Anfechtung der Annahme der Erbschaft gilt als Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1953 ff. BGB). Die Erbenstellung des Mannes entfiel damit rückwirkend.
- Keine Pflicht ohne Erben: Da der Mann nicht mehr als Erbe galt, entfiel auch die Grundlage für seine Haftung aus §1968 BGB.
- Totenfürsorgepflicht der nächsten Angehörigen: Die Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, fällt dann auf die nächste bestattungspflichtige Person, in diesem Fall die Witwe des Verstorbenen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Erben, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.
- Rechtzeitige Ausschlagung: Wenn Sie Zweifel an der Werthaltigkeit eines Nachlasses haben, sollten Sie die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen ausschlagen.
- Anfechtung als letztes Mittel: Eine Anfechtung der Annahme ist nur möglich, wenn ein relevanter Irrtum vorliegt und dieser die Entscheidung beeinflusst hat.
- Informieren Sie sich: Holen Sie vor der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft stets Informationen über den Nachlassbestand ein, um das Risiko einer Überschuldung richtig einschätzen zu können.
Quellenangabe:
BGB §§1968,1944,1953ff.,119Abs.2; BestG Rh.-Pf.§9Abs.1Nr.1
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!