Bestattungskosten im Sozialrecht: Wer darf den Antrag stellen?
Verstirbt eine Person ohne ausreichendes Vermögen, stellt sich die Frage, wer für die Beerdigung aufkommt. Gemäß § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, „soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen“.
Häufig lehnen Sozialämter Anträge von Geschwistern oder Enkeln ab, wenn es noch Kinder oder Ehegatten gibt. Sie argumentieren, dass nach den Bestattungsgesetzen der Länder (z. B. § 8 Abs. 3 NBestG) zunächst die vorrangigen Angehörigen zuständig seien. Nur diese seien „Verpflichtete“ im Sinne des Sozialrechts.
Die Entscheidung: Sozialrechtliche Eigenständigkeit
Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.05.2025, Az. L 8 SO 81/23) bricht mit dieser starren Sichtweise und stellt den Zweck der Norm in den Vordergrund.
1. Erweiterter Kreis der Anspruchsberechtigten
Das Gericht stellte klar: Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII kann jeder sein, der rechtlich für die Kosten einstehen muss – sei es aus Erbrecht, Unterhaltsrecht oder eben aus landesrechtlicher Bestattungspflicht.
- Eine Person, die landesrechtlich nur nachrangig verpflichtet ist (z. B. die Schwester des Verstorbenen), ist dennoch eine „Verpflichtete“.
- Es gibt keinen Grundsatz, dass nur die an erster Stelle stehende Person den sozialrechtlichen Anspruch geltend machen darf.
2. Zumutbarkeit statt Ausschluss
Dass es vorrangige Angehörige gibt, führt nicht zur Ablehnung des Antrags, sondern ist erst im Rahmen der Zumutbarkeit zu prüfen.
- Das Sozialamt darf den Antragsteller nicht pauschal darauf verweisen, sich das Geld bei den vorrangigen Verwandten selbst zurückzuholen (Innenverhältnis).
- Wenn die Durchsetzung solcher Ansprüche gegen Verwandte ungewiss, langwierig oder unzumutbar ist, muss das Sozialamt zunächst in Vorleistung treten.
Relevanz für die Praxis: Schutz vor finanzieller Überforderung
Die Entscheidung verhindert, dass Angehörige, die sich aus moralischer Verpflichtung um die Bestattung kümmern, rechtlich "im Regen stehen gelassen" werden, nur weil sie im Stammbaum weiter hinten stehen.
Was bedeutet das für Betroffene?
- Handlungsfähigkeit: Auch nachrangige Verwandte können den Antrag nach § 74 SGB XII stellen, wenn sie die Bestattung in Auftrag gegeben haben.
- Auskunftspflicht: Das Sozialamt kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller seine Bemühungen darlegt, vorrangige Verpflichtete zur Zahlung heranzuziehen.
- Regress des Sozialamts: Das Sozialamt kann sich die Kosten nach der Zahlung gemäß § 93 SGB XII von den eigentlich vorrangig Verpflichteten zurückholen (Überleitungsanzeige). Der Antragsteller muss diesen Konflikt aber nicht selbst austragen.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 74 SGB XII; § 8 NBestG.
- Urteil: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2025 – L 8 SO 81/23.
- Referenz: BeckRS 2025, 37143.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!