Bestattungskosten: Sozialamt muss auch das teurere Urnenwahlgrab zahlen
Wenn das Sozialamt Bestattungskosten nach § 74 SGB XII übernimmt, prüft es die „Erforderlichkeit“. In der Praxis weigern sich Ämter oft, die Gebühren für ein Urnenwahlgrab (bei dem Lage und Ruhefrist oft wählbar sind) voll zu übernehmen, wenn ein günstigeres Urnenreihengrab (Zuweisung durch Friedhofsverwaltung) möglich gewesen wäre. Sie kürzen die Erstattung dann auf fiktive Kosten des Reihengrabes.
Ein weiteres Streitthema ist der „Sterbevierteljahr-Bonus“ (die volle Versichertenrente für drei Monate nach dem Tod): Muss der überlebende Partner diesen Betrag vorrangig für die Beerdigung einsetzen?
Die Entscheidung: Keine fiktive Kostenkürzung
Das LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 26.08.2025, Az. L 8 SO 31/23) hat die Position der Sozialleistungsberechtigten deutlich gestärkt.
1. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Kosten
Wurde eine Bestattung ordnungsbehördlich (z. B. durch das Ordnungsamt) in einem Urnenwahlgrab vorgenommen, sind diese Kosten als ortsüblich und angemessen anzusehen.
- Dem Bestattungspflichtigen darf nicht vorgeworfen werden, dass die Behörde ein teureres Grab gewählt hat.
- Eine Kürzung auf fiktive Kosten eines Reihengrabes ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
- Das Gericht sieht hier die Sozialhilfeträger in der Pflicht: Sie müssen im Vorfeld mit den Ordnungsbehörden kommunizieren, um kostengünstige Bestattungsformen sicherzustellen, statt im Nachhinein beim Bürger zu kürzen.
2. Witwenrente: Kein automatischer Einsatz des „Sterbevierteljahres“
Der Bonus der Witwenrente für die ersten drei Monate ist keine zweckbestimmte Leistung für die Beerdigung.
- Er dient der allgemeinen Lebensführung des Hinterbliebenen.
- Eine Anrechnung als vorrangiges Einkommen scheidet aus, sofern die Einkommensgrenze des Bestattungspflichtigen (§ 85 SGB XII) nicht deutlich überschritten wird.
3. Zumutbarkeit bei Trennung
Besonders wichtig: Hat der Bestattungspflichtige vom Verstorbenen getrennt gelebt (§ 1567 BGB), sinkt die Zumutbarkeit der Kostentragung erheblich. Übersteigt das Einkommen die Belastungsgrenze nur geringfügig, muss das Sozialamt die Kosten dennoch übernehmen.
Relevanz für die Praxis: Schutz vor Nachforderungen
Das Urteil verhindert, dass Angehörige auf hohen Differenzbeträgen sitzen bleiben, die sie selbst gar nicht beeinflussen konnten (insbesondere bei ordnungsbehördlichen Bestattungen).
Handlungsempfehlungen:
- Widerspruch einlegen: Gegen Bescheide, die eine „fiktive Vergleichsberechnung“ (Reihengrab vs. Wahlgrab) vornehmen, sollte unter Berufung auf dieses Urteil Widerspruch eingelegt werden.
- Einkommensberechnung prüfen: Achten Sie darauf, dass Nachzahlungen aus der Rentenversicherung (Sterbevierteljahr) nicht unzulässig als Vermögen oder zweckbestimmte Einnahme gewertet werden.
- Behördenkontakt: Werden Bestattungen vom Ordnungsamt eingeleitet, sollte man frühzeitig darauf hinweisen, dass ein Antrag nach § 74 SGB XII gestellt wird, damit die Kosten von Beginn an im angemessenen Rahmen bleiben.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 74 SGB XII; § 11a SGB II; § 85 SGB XII.
- Urteil: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2025 – L 8 SO 31/23.
- Referenz: BeckRS 2025, 25558; ZEV 2024, 627.
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