Bestattungskosten: Sozialhilfe schließt unbillige Härte aus

Ein Urteil des VG Gelsenkirchen klärt das Verhältnis von Bestattungskosten und Sozialhilfe: Eine Übernahme durch das Sozialamt schließt eine unbillige Härte für die Bestattungspflichtigen aus.

Wer die Bestattung eines Angehörigen bezahlen muss, kann unter Umständen die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt beantragen, wenn die Kosten für ihn unzumutbar sind. Doch welche Kriterien gelten dabei? Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 21. März 2025 (Az.: 14 K 2099/24) klargestellt, dass die Möglichkeit der Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt die Annahme einer unbilligen Härte für den Bestattungspflichtigen in der Regel ausschließt.

Der rechtliche Hintergrund

Die Bestattungspflicht ist in den Bundesländern gesetzlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen (§ 8 Abs. 4 BestG NRW) sind in erster Linie die Ehepartner und Lebenspartner für die Bestattung verantwortlich. Wenn der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung nicht tragen kann, kann er einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen (§ 74 SGB XII).

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen: Sozialhilfe ist vorrangig

Das VG Gelsenkirchen entschied, dass der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nicht mit dem Argument einer unbilligen Härte durchgesetzt werden kann.

  • Sozialhilfe als Regelung: Das Gericht stellte fest, dass die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII) eine spezielle gesetzliche Regelung ist, die genau für solche Härtefälle geschaffen wurde.
  • Keine unbillige Härte: Die Möglichkeit, die Kosten durch das Sozialamt übernehmen zu lassen, schließt daher eine „unbillige Härte“ im rechtlichen Sinne aus.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für alle, die für die Bestattung eines Angehörigen verantwortlich sind und die Kosten nicht tragen können.

  • Antrag auf Sozialhilfe: Wenn Sie die Bestattungskosten nicht tragen können, ist es wichtig, dass Sie unverzüglich einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialamt stellen.
  • Keine Umgehung möglich: Das Urteil macht deutlich, dass es keinen anderen Weg gibt, die Bestattungskosten zu umgehen, wenn eine finanzielle Belastung vorliegt. Die gesetzliche Regelung des Sozialrechts ist vorrangig.

Quellenangabe:

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.03.2025, Az.: 14 K 2099/24, BeckRS 2025, 13568.§8 Abs. 4 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).§§55,59,63,77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).§15,20,24 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW).§74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

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