Bestattungskosten: Sozialhilfe schließt unbillige Härte aus
Wer die Bestattung eines Angehörigen bezahlen muss, kann dies als eine schwere finanzielle Belastung empfinden. Im Verwaltungsrecht besteht die Möglichkeit, bei einer sogenannten unbilligen Härte von einer Pflicht befreit zu werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 21. März 2025 (Az.: 14 K 2099/24) entschieden, dass die bloße Existenz der Sozialhilfe eine „unbillige Härte“ regelmäßig ausschließt.
Der rechtliche Hintergrund: Zwei Ebenen der Zumutbarkeit
Die Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz (BestG) ist zwingend. Wer die Kosten nicht tragen kann, hat jedoch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Bestattungskosten durch das Sozialamt (§ 74 SGB XII).
Die VG-Entscheidung: Sozialhilfe ist die Härtefallregelung
Das VG Gelsenkirchen stellte klar, dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Sozialamt die Annahme einer unbilligen Härte für den Bestattungspflichtigen im Kontext der Verwaltungsvollstreckung ($ 24 VO VwVG NRW) regelmäßig ausschließt.
- Sozialhilfe als spezifische Härtefallregelung: Das Gericht argumentiert, dass $\S 74$ SGB XII gerade diejenige gesetzliche Regelung ist, die bei Bedürftigkeit greift. Wer die Kosten nicht tragen kann, muss diesen Weg beschreiten.
- Keine doppelte Härteprüfung: Das Gesetz sieht keine zusätzliche Härteprüfung vor, da die finanzielle Zumutbarkeit bereits durch die Sozialhilfe abgedeckt wird.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die für die Bestattung eines Angehörigen verantwortlich sind und die Kosten nicht tragen können.
- Antrag auf Sozialhilfe ist zwingend: Wenn die finanziellen Mittel fehlen, müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt stellen. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Weg.
- Keine Befreiung von der Pflicht: Das Urteil bedeutet nicht, dass die Pflicht entfällt, sondern dass der Staat die Kosten trägt, wenn die Bedürftigkeit nachgewiesen ist.
Quellenangabe:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.03.2025, Az.: 14 K 2099/24, BeckRS 2025, 13568.
$\S 74$ Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
$\S 8$ Abs. 4 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW).
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