Bestattungsvorsorge: Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Ein Urteil des FG Münster klärt: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da sie weder außergewöhnlich noch zwangsläufig sind.

Im Rahmen der Nachlassplanung entscheiden sich viele Menschen, die Kosten für ihre eigene Bestattung bereits zu Lebzeiten zu regeln, sei es über eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Die Motivation ist oft, den Angehörigen eine finanzielle Last zu ersparen. Doch sind diese Aufwendungen steuerlich absetzbar? Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 23. Juni 2025 (Az.: 10 K 1483/24 E) klargestellt, dass Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) abgezogen werden können.

Das Argument des Steuerpflichtigen

Ein Steuerpflichtiger hatte für einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag 6.500 EUR ausgegeben und diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Er argumentierte, dass die Übernahme von Bestattungskosten für Angehörige vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werde. Logischerweise, so seine Begründung, müsste dies auch für die eigene Bestattungsvorsorge gelten.

Die Entscheidung des FG Münster: Kosten sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig

Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht.

  1. Fehlende Außergewöhnlichkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge nicht außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes sind. Der Tod ist ein universelles Ereignis, das jeden Menschen betrifft. Die Notwendigkeit einer Bestattung ist daher keine außergewöhnliche, sondern eine normale Last. Im Gegensatz dazu sind die Kosten für die Beerdigung eines Angehörigen außergewöhnlich, da sie nur eine bestimmte Personengruppe betreffen und nicht in gleicher Weise jedem Steuerpflichtigen entstehen.
  2. Mangelnde Zwangsläufigkeit: Es fehlt auch an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist eine freiwillige Ausgabe, für die keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Es gibt keinen sittlichen Grund, der es rechtfertigen würde, dass ein Steuerpflichtiger seinen Erben die Kosten für die eigene Bestattung erspart.

Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle, die eine Bestattungsvorsorge in Betracht ziehen.

  • Kein steuerlicher Vorteil: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
  • Abgrenzung zu Angehörigen: Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich von den Kosten für die Bestattung eines Angehörigen, da in diesem Fall die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Kosten in der Regel gegeben ist.
  • Alternative Wege: Wer seinen Nachlass entlasten möchte, muss andere Wege finden, wie beispielsweise eine Sterbegeldversicherung. Die Prämien sind aber ebenfalls nicht absetzbar.

Quellenangabe:

FG Münster, Urteil vom 23.06.2025, Az.: 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116.§33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

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