Bestattungsvorsorge: Kosten sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig
Die finanzielle Vorsorge für die eigene Bestattung ist eine Form der Nachlassplanung, die Angehörige entlasten soll. Doch lassen sich die Aufwendungen für eine solche Bestattungsvorsorge steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen ($\S 33$ Abs. 1 EStG) geltend machen? Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil vom 23. Juni 2025 (Az.: 10 K 1483/24 E) entschieden, dass dies nicht der Fall ist.
Warum die eigene Bestattungsvorsorge nicht abziehbar ist
Das FG Münster lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen von 6.500 € ab, da die strengen Voraussetzungen des $\S 33$ EStG nicht erfüllt waren.
1. Fehlende Außergewöhnlichkeit
Außergewöhnliche Belastungen müssen Aufwendungen darstellen, die größer sind als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
- Der Tod ist nicht außergewöhnlich: Die Notwendigkeit einer Bestattung trifft jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen. Es handelt sich um übliche Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
- Abgrenzung zu Angehörigen: Im Gegensatz dazu sind Beerdigungskosten für nahe Angehörige außergewöhnliche Aufwendungen, da sie nicht jedem Steuerpflichtigen gleichermaßen erwachsen.
2. Mangelnde Zwangsläufigkeit
Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Ausgabe ($\S 33$ Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Freiwillige Aufwendungen: Bei der Bestattungsvorsorge handelt es sich um freiwillige Aufwendungen. Es besteht keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht für den Steuerpflichtigen, die Kosten der eigenen Beerdigung selbst zu tragen und den Erben zu ersparen.
- Keine Entlastung für den Erblasser: Selbst wenn die Kosten später bei den Erben als außergewöhnliche Belastungen abziehbar wären, gilt dies nur, soweit der Nachlass diese Kosten nicht deckt. Die Zahlung erfolgt hier aber gerade aus dem eigenen Vermögen des Erblassers.
Fazit für die Praxis
Wer die Kosten für seine eigene Bestattungsvorsorge trägt, muss diese finanzielle Belastung selbst schultern. Die steuerliche Anerkennung ist ausgeschlossen.
Quellenangabe:
FG Münster, Urteil vom 23.06.2025, Az.: 10 K 1483/24 E, BeckRS 2025, 16430.
$\S 33$ Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
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