Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten: Wer zahlt bei unbekannter Erbenlage?

Ein AG-Urteil klärt: Nach dem Tod des Betreuten kann der Betreuer seine Aufwandspauschale aus der Staatskasse erhalten, wenn Erben unbekannt sind und ihm weitere Ermittlungen unzumutbar sind.

Die Vergütung eines Betreuers soll dessen Tätigkeit angemessen abgelten. Nach dem Tod des Betreuten ist die Forderung der Vergütung oder der Aufwandspauschale gegen die Erben zu richten. Was aber, wenn die Erben unbekannt sind und Vermögen vorhanden ist? Das Amtsgericht (AG) Lörrach hat in einem Beschluss vom 21. März 2025 (Az.: XVII 19) entschieden, dass der Betreuer in diesem Fall auch aus der Staatskasse seine ausstehende Aufwandspauschale erhalten kann.

Anspruch auf Aufwandspauschale trotz unbekannter Erben

Das Gericht stellte klar, dass der Betreuer nach dem Tod des Betreuten seine (anteilige) ausstehende Aufwandspauschale erhalten kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Unbekannte Erbenlage und vorhandenes Vermögen: Die Erben sind unbekannt, und es ist Vermögen vorhanden, das zur Deckung der Kosten dienen könnte.
  2. Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen: Die dem Betreuer gesetzlich obliegende Pflicht zur Ermittlung des Aufenthalts des Erben ($\S 1878$ BGB) ist nicht mehr zumutbar.

Die Begründung des Gerichts

Der Betreuer hat die Pflicht, die Erben zu ermitteln. Ist dies jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, muss er dies nicht tun. Das Gericht kann dann die Zahlung aus der Staatskasse anordnen. Die Staatskasse tritt insoweit in Vorleistung. Sie kann sich später an den Erben halten, sobald dieser ermittelt wurde.

Dieses Vorgehen dient der Prozessökonomie und stellt sicher, dass der Betreuer nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten muss, nur weil die Erbenermittlung aufwändig ist.

Quellenangabe:

AG Lörrach, Beschluss vom 21.03.2025, Az.: XVII 19, BeckRS 2025, 19800.

$\S 1878, \S 1879$ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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