Betreuungsrecht: Betreuung trotz Generalvollmacht zur Wahrung des Schenkungswunsches

Ein Urteil des LG Offenburg klärt: Die Einrichtung einer Betreuung kann erforderlich sein, um die vor der Betreuung geäußerten Schenkungswünsche des Betroffenen zu prüfen, selbst wenn eine Generalvollmacht vorliegt.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, da sie die gerichtliche Betreuung $\S 1814 \text{ Abs. } 3 \text{ BGB}$ als nicht erforderlich erscheinen lässt. Doch das Landgericht (LG) Offenburg hat in einem Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: 1 T 23/25) entschieden, dass die Einrichtung einer Betreuung (oder Kontrollbetreuung) geboten sein kann, um die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen.

I. Der Wunsch des Betroffenen als Prüfungsmaßstab

Nach der Reform des Betreuungsrechts muss das Gericht die Wünsche des Betroffenen, die er vor der Bestellung der Betreuung geäußert hat, berücksichtigen ($\S 1821 \text{ Abs. } 2 \text{ S. } 4 \text{ BGB}$). Dies gilt, es sei denn, er will von diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten.

  • Schenkungswunsch als relevanter Wunsch: Das Gericht stellte klar, dass, falls der Betroffene vor seiner Betreuungsbedürftigkeit den Wunsch geäußert hat, Grundstücke als vorgezogene Erbfolge auf seine Kinder zu übertragen, dieser Wunsch im Betreuungsverfahren Beachtung finden muss.

II. Betreuung trotz Generalvollmacht

Die Betreuung darf nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist ($\S 1814 \text{ Abs. } 3 \text{ S. } 1 \text{ BGB}$).

  • Drittinteresse ist nicht maßgeblich: Eine Betreuung kann nicht allein aus reinem Drittinteresse (z. B. dem Interesse der Kinder an der Übertragung) abgelehnt werden.
  • Wahrnehmung der Wünsche: Um die möglichen Wünsche des Betroffenen (hier: die Durchführung der Schenkung) zu prüfen und zu verwirklichen, kann die Betreuung oder eine Kontrollbetreuung erforderlich sein. Dies dient dazu, die Selbstbestimmung des Betroffenen so weit wie möglich zu gewährleisten.

III. Was bedeutet das für die Praxis?

Dieses Urteil gibt wichtige Hinweise für Bevollmächtigte.

  • Dokumentation der Wünsche: Die Wünsche des Betroffenen müssen dokumentiert werden, da sie im Betreuungsverfahren eine Rolle spielen.
  • Grenzen der Vollmacht: Die Vollmacht muss die Wünsche des Betroffenen adäquat erfüllen können. Ist die Vollmacht nicht eindeutig, kann eine Betreuung zur Klärung des Willens des Betroffenen erforderlich sein.

Quellenangabe:

LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, Az.: 1 T 23/25, BeckRS 2025, 6465.

$\S 1814$ Abs. 3 S. 1, $\S 1821$ Abs. 2 S. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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