Betriebsaufspaltung: Der Gestaltungsfall zur Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

Der Fachbeitrag zeigt, wie eine Betriebsaufspaltung dazu genutzt werden kann, ein privates Hotelgrundstück in begünstigtes Betriebsvermögen umzuwandeln und so Schenkungsteuer zu sparen.

Die Betriebsaufspaltung gilt in der Praxis oft als komplex und risikoreich. Doch mit einer sorgfältigen Gestaltung kann sie zu einem nützlichen Instrument werden, um die steuerliche Belastung bei der Unternehmensnachfolge zu reduzieren. Ein Fachbeitrag von Hans Günter Christoffel zeigt, wie eine Betriebsaufspaltung dazu genutzt werden kann, privates Verwaltungsvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen umzuwandeln und dadurch Schenkungsteuer zu sparen.

Der Ausgangspunkt: Privatvermögen und drohende Schenkungsteuer

Im dargestellten Fall ist eine Mutter Eigentümerin eines Hotelgrundstücks im Wert von 10 Mio. EUR, das sie an die A-GmbH ihrer Tochter vermietet. Da das Grundstück als Privatvermögen gilt, müsste die Tochter bei einer Schenkung die volle Schenkungsteuer zahlen.

Ziel der Gestaltung ist es, das Grundstück in begünstigtes Vermögen umzuwandeln, um die Schenkungsteuerfreibeträge für Betriebsvermögen nutzen zu können.

Die Gestaltungsberatung: Schritte zur Betriebsaufspaltung

Der vorgeschlagene Weg führt über eine Betriebsaufspaltung in mehreren Schritten:

  1. Gründung einer B-GmbH & Co. KG: Mutter und Tochter gründen eine B-GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH wird ebenfalls hälftig von Mutter und Tochter gehalten, deren Anteile in die KG eingebracht werden.
  2. Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen: Die Tochter schenkt der Mutter 10 % ihrer Anteile an der A-GmbH. Dieser Anteil ist dank des Freibetrags von 85 % für begünstigtes Vermögen und des gleitenden Abzugsbetrags schenkungsteuerfrei.
  3. Einlage des Hotelgrundstücks: Die Mutter legt nun das Hotelgrundstück in die B-GmbH & Co. KG ein.

Das Ergebnis: Begünstigtes Betriebsvermögen

Durch diese Gestaltung sind die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erfüllt.

  • Personelle Verflechtung: Mutter und Tochter verfügen über eine Mehrheit im Besitzunternehmen (B-GmbH & Co. KG) und eine Minderheitsbeteiligung im Betriebsunternehmen (A-GmbH).
  • Sachliche Verflechtung: Das Hotelgrundstück ist eine wesentliche Betriebsgrundlage für die A-GmbH.

Die entscheidende Konsequenz ist, dass das Hotelgrundstück nun zum begünstigten Vermögen gehört. Bei einer späteren Übertragung des Anteils an der B-GmbH & Co. KG auf die Tochter kann diese die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nutzen.

Wichtige rechtliche Hinweise

  • Poolregelung: Die Anteile der Mutter an der A-GmbH sind nur dann begünstigungsfähig, wenn sie zusammen mit den Anteilen der Tochter in einer sogenannten Poolregelung verwaltet werden.
  • Kapitalkonto II: Die Einlage des Grundstücks in die B-GmbH & Co. KG muss über das Kapitalkonto II der Mutter verbucht werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.
  • Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs: Der Fall zeigt, dass die Schaffung von begünstigungsfähigem Vermögen im Vorfeld einer Übertragung in der Regel nicht als Gestaltungsmissbrauch gewertet wird.

Quellenangabe:

Hans Günter Christoffel, „Umwandlung in begünstigtes Vermögen: Betriebsaufspaltung als Rettungsanker“, ZEV 2025, 243 ff.§ 13a, § 13b, § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1, S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).§ 17 Abs. 2 S. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 Buchst. b, § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

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