BFH klärt Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen
Die Gründung einer ausländischen Familienstiftung kann für die Nachlassplanung ein attraktives Modell sein. Doch schnell stellt sich die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen, insbesondere der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt nun mehr Rechtssicherheit für Stifter und Begünstigte.
Der Fall: Stiftung in der Schweiz
Eine Stifterin hatte testamentarisch die Errichtung einer Stiftung in der Schweiz verfügt. Die Begünstigten waren ihre Familienmitglieder, jedoch ohne direkte Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen oder klagbare Ansprüche. Das Finanzamt wollte das Einkommen der Stiftung den Begünstigten in Deutschland zurechnen.
Die BFH-Entscheidung: Keine Zurechnung ohne Verfügungsmacht
Der BFH hat die Klage des Finanzamtes abgewiesen. Er entschied, dass die Hinzurechnungsbesteuerung in diesem Fall nicht anwendbar ist, da das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen war.
Dabei stellte der BFH klar:
- Zivilrechtliche Maßstäbe sind entscheidend: Für die Beurteilung der Verfügungsmacht sind zivilrechtliche Kriterien maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Begünstigten die Stiftung wirtschaftlich beeinflussen könnten, sondern ob sie rechtlich Zugriff auf das Vermögen haben.
- Keine klagbaren Ansprüche: Ausschlaggebend war, dass die Begünstigten keine klagbaren Ansprüche auf die Auskehrung des Stiftungsvermögens hatten.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für alle, die eine internationale Stiftungsstruktur in Betracht ziehen. Es bestätigt, dass eine sorgfältige und zivilrechtlich saubere Trennung zwischen Stiftungsvermögen und den Rechten der Begünstigten die Hinzurechnungsbesteuerung vermeiden kann. Dadurch wird die Rechtssicherheit für ähnliche Gestaltungsmodelle erheblich erhöht.
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