Bindungswirkung vs. Dispositionsfreiheit: Das Urteil des OLG Nürnberg
Ein Erbvertrag soll eigentlich sicherstellen, dass das Vermögen später wie vereinbart bei den Begünstigten ankommt. Doch die Bindungswirkung kann durch geschickte vertragliche Gestaltung fast vollständig neutralisiert werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 24.10.2025 (Az. 1 U 555/24) klargestellt, dass ein unbeschränktes Rücktrittsrecht im Erbvertrag den Vertragserben faktisch rechtlos stellt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt.
Der Fall: Geschwisterstreit um Schenkungen des Vaters - Zwei Geschwister stritten um den Nachlass ihrer Eltern. Diese hatten 1969 einen Erbvertrag geschlossen, den sie 2015 notariell ergänzten. In der Ergänzung wurde den Eltern ein unbeschränktes Rücktrittsrecht eingeräumt. Zudem durfte der Überlebende die Erbquoten frei ändern. Der Vater schenkte der Tochter daraufhin Grundstücke und überwies ihr über 100.000 €. Der Sohn sah darin eine „beeinträchtigende Schenkung“ gemäß § 2287 BGB und forderte nach dem Tod der Eltern die Herausgabe bzw. Wertersatz von seiner Schwester.
Die Entscheidung: Keine berechtigte Erberwartung - Das OLG Nürnberg wies die Klage des Sohnes ab. Der entscheidende Grund war die fehlende Bindungswirkung des Erbvertrags aufgrund der Rücktrittsklausel:
- Abschwächung der Bindung: Ein Anspruch nach § 2287 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Dies ist aber nur möglich, wenn der Erbe eine „berechtigte Erberwartung“ hat.
- Rücktrittsrecht als „Veto“: Wenn sich die Eltern jederzeit einseitig vom Vertrag hätten lösen können (Rücktrittsvorbehalt), war das Erbe zu keinem Zeitpunkt gesichert. Wer jederzeit zurücktreten kann, darf auch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, ohne dass der Erbe dies später anfechten kann.
- Nachträgliche Vereinbarung: Das Gericht stellte klar, dass ein solches Rücktrittsrecht auch Jahrzehnte nach dem ersten Erbvertrag noch wirksam nachgetragen werden kann, solange dies notariell geschieht.
Rückwirkende Kraft des Rücktrittsvorbehalts - Besonders brisant: Das OLG entschied, dass ein nachträglich vereinbartes Rücktrittsrecht sogar Schenkungen absichert, die vor dieser Vereinbarung getätigt wurden. Durch die Einräumung des Rücktrittsrechts entfällt die Schutzbedürftigkeit des Erben für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses.
Fazit für die Praxis - Das Urteil zeigt die enorme Bedeutung von Rücktrittsklauseln in der Nachlassplanung:
- Für Erblasser: Ein Rücktrittsvorbehalt ist das ultimative Instrument, um sich trotz Erbvertrags die volle Dispositionsfreiheit über das eigene Vermögen bis zum Tod zu erhalten.
- Für Erben: Ein Erbvertrag mit Rücktrittsklausel bietet keinen Schutz gegen die „Aushöhlung“ des Nachlasses durch Schenkungen an Dritte oder Geschwister. Die Erberwartung ist in diesem Fall rechtlich nicht geschützt.
Quellenangabe
- Rechtsquelle: § 2287 BGB (Beeinträchtigende Schenkungen); § 2293 BGB (Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag).
- Urteil: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2025 – 1 U 555/24.
- Vorinstanz: Landgericht (LG) Ansbach.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?
Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!