Das neue Stiftungsregister: Ein Paradigmenwechsel in der Publizität
Bisher agierten rechtsfähige Stiftungen in Deutschland ohne ein zentrales öffentliches Register. Dies ändert sich grundlegend zum 01.01.2028 (verschoben vom ursprünglichen Termin 2026). Das neue Stiftungsregistergesetz (StiftRG) schafft erstmals eine bundeseinheitliche elektronische Registerpflicht.
Die Kernregelung des § 15 StiftRG:
- Basisdaten: Jedermann kann ohne Nachweis eines Interesses Name, Sitz und Vorstandsmitglieder einsehen (§ 15 S. 1 StiftRG).
- Dokumenteneinsicht: Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die eingereichten Dokumente, insbesondere die Stiftungssatzung (§ 15 S. 2 StiftRG).
- Problem für Familien: Satzungen enthalten oft sensible Details über Familienverhältnisse, Nachfolgepläne und die private Vermögensstruktur.
Registerpublizität vs. Datenschutz (DSGVO)
Die Autoren Maier und Ringel weisen auf ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Transparenzgebot und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hin.
1. Die Rechtsgrundlage der DatenverarbeitungDie Registerbehörde (Bundesamt für Justiz) stützt die Verarbeitung primär auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung). Ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO besteht daher nach aktueller Ansicht des BGH in der Regel nicht.
2. Der Grundsatz der VerhältnismäßigkeitNach der Rechtsprechung des EuGH (insb. zum Transparenzregister) darf ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur erfolgen, wenn er auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Ein bedingungsloses Jedermann-Einsichtsrecht in komplette Satzungen, die weit über Informationen zur Vertretungsberechtigung hinausgehen, erscheint vor diesem Hintergrund europarechtlich zweifelhaft.
Schutzmechanismen des Referentenentwurfs (StiftRV-E)
Um den Datenschutz zu wahren, sieht der Entwurf der Stiftungsregisterverordnung (StiftRV-E) technische und organisatorische Filter vor:
- Registeraufteilung: Es wird zwischen einem öffentlichen „Registerordner“ und nicht öffentlichen „sonstigen Registerakten“ unterschieden.
- Antrag auf Beschränkung (§ 25 Abs. 3 StiftRV-E): Stiftungen oder betroffene Dritte (z. B. Destinatäre) können beantragen, die Einsichtnahme in bestimmte Dokumente zu beschränken oder auszuschließen, wenn ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht.
- Besonderer Schutz für Minderjährige: Die Interessen von Kindern und Jugendlichen sind bei der Abwägung prioritär zu behandeln, da diese oft keine Kenntnis von ihrer Begünstigtenstellung haben.
- Suchbeschränkungen: Gezielte Abfragen nach natürlichen Personen (z. B. "In welchen Stiftungen ist Herr Müller Destinatär?") sollen technisch unterbunden werden.
Praxishinweis: Das strategische Zeitfenster nutzen
Die Verschiebung des Inkrafttretens auf den 01.01.2028 verschafft Beratern und Stiftungen wertvolle Zeit für eine strategische Vorbereitung:
- Satzungs-Audit: Prüfen Sie, welche Passagen der Satzung für den Rechtsverkehr (Vertretungsmacht) irrelevant sind, aber bei einer Veröffentlichung schaden könnten.
- Zweigliedrige Satzungsgestaltung: Erwägen Sie die Aufteilung in eine "Kernsatzung" (für das Register) und interne Richtlinien oder "Beisatzungen", die nicht eingereicht werden müssen.
- Argumentationskette aufbauen: Bereiten Sie fundierte Anträge vor, die das "berechtigte Interesse" an der Geheimhaltung (z. B. Schutz der Intimsphäre, Steuergeheimnis) bereits bei der Erstanmeldung belegen.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 15 StiftRG; § 82b BGB nF; Art. 6, 8 DSGVO; Art. 7, 8 GRCh.
- Referenz: Dr. Jochen Maier / Maik Ringel, ZEV 2026, 69.
- Status: Inkrafttreten des Stiftungsregisters am 01.01.2028.
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