Das Privileg des Gelegenheitsgeschenks (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)
Normalerweise unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer, sofern sie die persönlichen Freibeträge (z. B. 400.000 EUR bei Kindern) überschreiten. Eine wichtige Ausnahme bildet § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG: Übliche Gelegenheitsgeschenke sind komplett steuerfrei und werden nicht auf den Freibetrag angerechnet.
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 4 K 1564/24) jedoch klargestellt, dass die „Üblichkeit“ eines Geschenks nicht am Reichtum des Schenkers gemessen werden darf.
Die Entscheidung: Verkehrsanschauung schlägt Millionärs-Status
Im Streitfall hatte ein Sohn von seinem Vater (Vermögen ca. 30 Mio. EUR) über zehn Jahre bereits 450.000 EUR erhalten. Damit war sein persönlicher Freibetrag von 400.000 EUR bereits verbraucht. Eine zusätzliche Zahlung von 20.000 EUR zum Osterfest deklarierte der Sohn als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk.
1. Maßstab der allgemeinen VerkehrsauffassungDas Finanzamt und das FG sahen dies anders. Ob ein Geschenk „üblich“ ist, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung – also danach, was der Durchschnittsbürger unter einem normalen Geschenk zu einem Anlass versteht.
- Keine Sonderregeln für Reiche: Das Gericht lehnte es ab, die Üblichkeit nach den „gesellschaftlichen Kreisen“ der Beteiligten zu beurteilen.
- Grundgesetz als Schranke: Würde man bei Multimillionären 20.000 EUR als „üblich“ durchwinken, bei Geringverdienern aber bereits 500 EUR besteuern, wäre dies ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
2. 20.000 EUR sprengen den RahmenSelbst wenn bei einem Vermögen von 30 Mio. EUR eine Summe von 20.000 EUR wie ein „Taschengeld“ wirkt, ist sie nach allgemeinem Verständnis kein bloßes Gelegenheitsgeschenk mehr. Solche Beträge dienen eher der Vermögensübertragung als der bloßen Höflichkeit zu einem Festtag.
Praxishinweis: Risiken bei hohen Zuwendungen
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Nachlassplanung und Schenkungsstrategien:
- Freibeträge im Blick behalten: Da Gelegenheitsgeschenke nicht auf den 10-Jahres-Freibetrag angerechnet werden, ist die Versuchung groß, hohe Summen als solche zu deklarieren. Das FG schiebt dem nun einen Riegel vor.
- Revision beim BFH: Da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob das höchste deutsche Finanzgericht diese strenge Linie bestätigt.
- Dokumentation: Kleinere Geschenke zu Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten) bleiben unproblematisch. Bei fünfstelligen Beträgen sollte man jedoch davon ausgehen, dass das Finanzamt eine Anrechnung auf den Freibetrag vornimmt.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (Steuerbefreiungen); Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz).
- Urteil: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025 – 4 K 1564/24.
- Referenz: Abruf-Nr. 252082.
- Status: Revision zum BFH zugelassen.
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