Das Risiko: Steuerverstrickung und ungewollte Auflösung

Eine ungewollte Betriebsaufspaltung kann bei der Unternehmensnachfolge zur teuren Steuerfalle werden. Erfahren Sie, wie Sie stille Reserven durch geschickte GbR-Klauseln oder gewerbliche Prägung schützen.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht oft unbemerkt, wenn ein Gesellschafter dem Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage (z. B. ein Grundstück) überlässt und beide Betriebe beherrscht. In der Nachfolgeplanung ist dies ein zweischneidiges Schwert:

  • Der Vorteil: Das Besitzunternehmen gilt als Gewerbebetrieb, was die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG) erst ermöglicht.
  • Die Gefahr: Fällt die Verflechtung weg (z. B. durch Erbe oder Verkauf), kommt es zur Zwangsabwicklung. Alle stillen Reserven – auch die in der GmbH-Beteiligung – müssen sofort versteuert werden, obwohl oft kein Geld fließt.

Vermeidungsstrategie: Das Einstimmigkeitsprinzip

Um eine personelle Verflechtung (Beherrschung durch eine Person) zu verhindern, ist die Besitz-GbR mit Einstimmigkeitsprinzip das Mittel der Wahl.

  • Konstruktion: Das Grundstück wird von einer GbR (z. B. Ehegatten oder Geschwister) gehalten.
  • Hebel: Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass alle Entscheidungen einstimmig getroffen werden müssen. Dadurch kann kein Gesellschafter allein seinen Willen durchsetzen – die personelle Verflechtung entfällt.
  • Wichtig: Diese Regelung muss schriftlich fixiert sein und im Alltag durch Protokolle belegt werden.

Konservierung: Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

Ist die Betriebsaufspaltung bereits eingetreten und soll die gewerbliche Struktur für die Nachfolge „eingefroren“ werden, hilft die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).

  • Wirkung: Die KG gilt kraft Gesetzes als Gewerbebetrieb.
  • Sicherungsnetz: Wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung später wegfallen (z. B. weil das Grundstück nicht mehr genutzt wird), verhindert die gewerbliche Prägung die steuerpflichtige Betriebsaufgabe. Die stillen Reserven bleiben steuerlich verhaftet und werden nicht aufgedeckt.

Fazit für die Praxis

Die Betriebsaufspaltung erfordert ein „Lohnsummen- und Struktur-Controlling“. Besonders beim ungeplanten Erbfall muss sofort geprüft werden, ob Besitz- und Betriebsunternehmen in einer Hand zusammenlaufen, um eine steuerliche Katastrophe zu vermeiden.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Gewerbliche Prägung); § 16 EStG (Betriebsaufgabe).
  • Fachbeitrag: StB Julian Bolten, LL. M., ErbBstg 02 / 2026.

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