Das „Württemberger Testament“: Strategie zur Steueroptimierung
Das sog. Württemberger Testament ist eine beliebte Gestaltungsvariante für Ehegatten mit Kindern und Immobilienvermögen. Anders als beim klassischen „Berliner Testament“ werden hier die Kinder bereits beim ersten Erbfall Erben. Dem überlebenden Ehegatten wird jedoch ein lebenslanger Nießbrauch eingeräumt und er wird zusätzlich zum Dauertestamentsvollstrecker ernannt.
Die Vorteile dieser Konstruktion:
- Erbschaftsteuerersparnis: Die Freibeträge der Kinder (400.000 EUR pro Elternteil) werden bereits beim ersten Todesfall genutzt.
- Vermeidung von Doppelbesteuerung: Der Nachlass geht nicht erst auf den Partner und dann auf die Kinder über, was zweimal Erbschaftsteuer auslösen würde.
- Versorgung des Überlebenden: Durch den Nießbrauch behält der Partner alle Erträge (Mieten, Pachten).
- Kontrolle durch Testamentsvollstreckung: Der Überlebende sichert sich die Verwaltungsmacht und verhindert den Zugriff der Kinder auf die Substanz.
Die Entscheidung: Entlassung nur bei grober Pflichtverletzung
Im Streitfall (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.11.2025, Az. 21 W 93/25) verlangte ein Kind die Entlassung der 92-jährigen Mutter als Testamentsvollstreckerin. Die Vorwürfe: Fehlendes Nachlassverzeichnis, unterlassene Sanierungen und unentgeltliche Überlassung von Ackerflächen.
1. Gewollte DoppelstellungDas Gericht stellte klar, dass ein „wichtiger Grund“ zur Entlassung nach § 2227 BGB streng geprüft werden muss. Da der Erblasser die Mutter bewusst sowohl zur Nießbraucherin als auch zur Vollstreckerin gemacht hat, ist der darin angelegte Interessenkonflikt vom Erblasser gewollt und stellt für sich genommen keinen Entlassungsgrund dar.
2. Trennung der Rollen: Nießbrauch vs. VollstreckungDas OLG differenzierte messerscharf zwischen den Pflichtenkreisen:
- Als Nießbraucherin: Die Mutter darf die Immobilien nutzen. Sie muss die Substanz erhalten, ist aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten Modernisierungen für die Erben durchzuführen.
- Als Testamentsvollstreckerin: Hier hat sie lediglich eine Kontrollfunktion. Sie muss nur einschreiten, wenn sie als Nießbraucherin die Interessen der Eigentümer (Kinder) erheblich verletzt (§ 1054 BGB).
3. Alter und AmtsführungDas hohe Alter von 92 Jahren allein rechtfertigt keine Entlassung, solange keine konkrete Unfähigkeit zur Amtsführung nachgewiesen wird. Auch das (noch) fehlende Nachlassverzeichnis reichte dem Gericht nicht aus, um eine grobe Pflichtverletzung zu bejahen, die das Vertrauensverhältnis zum Erblasser (nicht zu den Erben!) zerstören würde.
Praxishinweis: Absicherung der Gestaltung
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für überlebende Ehegatten. Dennoch sollten bei der Errichtung eines Württemberger Testaments folgende Punkte beachtet werden:
- Präzise Aufgabenbeschreibung: Im Testament sollte genau definiert werden, welche Kontrollrechte der Vollstrecker gegenüber sich selbst als Nießbraucher hat.
- Befreiungen: Der Erblasser sollte den Vollstrecker so weit wie möglich von Beschränkungen befreien (§ 2210 BGB).
- Nachlassverzeichnis: Um Konflikte zu vermeiden, sollte der Vollstrecker dennoch zeitnah ein Verzeichnis erstellen (§ 2215 BGB), um den Vorwurf der Verschleierung zu entkräften.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 2227 BGB (Entlassung des Testamentsvollstreckers); § 1030 ff. BGB (Nießbrauch); § 1054 BGB (Schutz des Eigentümers).
- Beschluss: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.11.2025 – 21 W 93/25.
- Referenz: Abruf-Nr. 252136.
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