Dauernde Last vs. Leibrente: Die steuerliche Tücke bei der Hofübergabe
Bei der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Hofübergabevertrag vereinbaren Übergeber (Eltern) und Übernehmer (Kind) oft wiederkehrende Versorgungsleistungen. Steuerlich ist dabei entscheidend, ob diese Leistungen als dauernde Last oder als Leibrente eingestuft werden. Diese Unterscheidung hat erhebliche Folgen für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 30. Juli 2019 (Az.: 5 K 2332/17) klargestellt, dass der Ausschluss der Kostenübernahme für ein Pflegeheim eine entscheidende Rolle spielt.
Der Fall: Hofübergabe mit Kosten-Ausschluss
Ein Sohn übernahm den Weinbaubetrieb seiner Eltern und verpflichtete sich zur Zahlung einer monatlichen "dauernden Last". Im Vertrag wurde die Möglichkeit zur Anpassung der Zahlungen bei verändertem Unterhaltsbedarf oder veränderter Leistungsfähigkeit vereinbart. Allerdings wurde ein finanzieller Mehrbedarf für den Fall, dass die Eltern in ein Alten- oder Pflegeheim einziehen, ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Sohn machte die Zahlungen in seiner Steuererklärung in voller Höhe als dauernde Last geltend. Das Finanzamt hingegen sah darin eine Leibrente, die nur mit ihrem niedrigeren Ertragsanteil abzugsfähig ist.
Die Gerichtsentscheidung: Keine dauernde Last bei eingeschränkter Abänderbarkeit
Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt Recht.
- Grundsatz: Wiederkehrende Leistungen gelten steuerrechtlich nur dann als dauernde Last, wenn sie abänderbar sind. Wenn die Höhe der Leistungen hingegen feststeht und nur vom Erreichen eines bestimmten Alters oder dem Tod des Berechtigten abhängt, handelt es sich um eine Leibrente.
- Eingeschränkte Abänderbarkeit: Obwohl der Vertrag eine Anpassung der Zahlungen nach § 323 ZPO vorsah, war diese Abänderbarkeit durch den ausdrücklichen Ausschluss der Übernahme von Heimkosten massiv eingeschränkt. Die Richter urteilten, dass eine solche vertragliche Einschränkung der Anpassungsmöglichkeiten die Qualifikation als dauernde Last verhindert.
Relevanz für die Praxis
Dieses Urteil ist für die Gestaltung von Übergabeverträgen von großer Bedeutung.
- Vertragsgestaltung ist entscheidend: Für eine steuerlich vorteilhafte Einstufung als dauernde Last muss die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen umfassend gewährleistet sein. Ein Ausschluss wichtiger Lebensrisiken, wie der Pflegebedürftigkeit, kann die steuerliche Anerkennung gefährden.
- Einzelfallprüfung: Wie die Redaktionsanmerkung zeigt, kommt es auf den Einzelfall an. In einem ähnlichen Fall wurde die dauernde Last anerkannt, weil der Übernehmer sich zur Erbringung von Pflegeleistungen im eigenen Haushalt verpflichtet hatte, was eine Anpassung der Leistungen ermöglichte.
- Grundsatz der Abschnittsbesteuerung: Auch wenn das Finanzamt die Zahlungen in früheren Jahren fälschlicherweise als dauernde Last anerkannt hatte, steht dieser Fehler einer korrekten Bewertung im aktuellen Veranlagungsjahr nicht entgegen.
Um rechtliche und steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Übergabeverträge sorgfältig formuliert und die möglichen Risiken umfassend bedacht werden.
Quellenangabe:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 5 K 2332/17.§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG).§ 323 Zivilprozessordnung (ZPO).(Verweis auf BFH, Urteile vom 15.07.1991, GrS 1/90 und 23.11.2016, X R 8/14).(Verweis auf Ausgabe 12/2019, Seite 292 | ID 46169086).
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