Der Anwalt zwischen den Fronten: Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO
Im Erbrecht ist Loyalität ein hohes Gut. Ein Rechtsanwalt, der bereits den Erblasser zu Lebzeiten in Bezug auf dessen Nachfolge beraten hat, übernimmt eine besondere Verantwortung. Er ist verpflichtet, die Belange der Rechtsnachfolge als Ganzes zu wahren. Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 30.10.2025 (Az. 5 W 21/25) entschieden, dass ein späteres Mandat für nur einen von mehreren Erben zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führen kann.
Der Sachverhalt: Streit um den ErbscheinEin Rechtsanwalt war ursprünglich vom Erblasser mandatiert worden, um die Nachfolge zu regeln oder entsprechende Belange zu wahren. Nach dem Tod des Mandanten wollte derselbe Anwalt nun einen der (vermeintlichen) Miterben vertreten. Das Ziel: Erlangung eines Erbscheins, der jedoch dem erklärten Willen eines anderen Miterben widersprach.
Die Entscheidung: Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender InteressenDas Gericht stellte fest, dass hier eine unzulässige Interessenkollision im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt.
- Wahrung des Ganzen: Wenn ein Anwalt für den Erblasser tätig war, ist sein „Auftrag“ die Umsetzung des Erblasserwillens in Bezug auf den gesamten Nachlass.
- Widerstreitende Interessen: Tritt der Anwalt nach dem Erbfall nur für einen Erben auf, um dessen Position gegen einen Miterben durchzusetzen (insbesondere in einem streitigen Erbscheinsverfahren), verlässt er die neutrale Position der Wahrung des Nachlasses als Ganzes.
- Folge für den Anwaltsvertrag: Ein Verstoß gegen das Verbot der Interessenkollision führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung.
Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfe (PKH)Die Entscheidung hat zudem unmittelbare Folgen für die staatliche Unterstützung: Da der Anwaltsvertrag wegen des Gesetzesverstoßes nichtig ist, wurde im vorliegenden Fall auch die beantragte Beiordnung des Anwalts (im Rahmen von PKH oder Verfahrenskostenhilfe) versagt. Ein Anwalt, der rechtlich nicht wirksam mandatiert werden kann, kann auch nicht beigeordnet werden.
Fazit für die PraxisDieses Urteil ist eine Warnung für Anwälte und Erben gleichermaßen:
- Für Anwälte: Die Übernahme eines Erbenmandats nach einer vorherigen Beratung des Erblassers ist hochriskant. Sobald Streit zwischen den Miterben entsteht, droht nicht nur der Verlust des Vergütungsanspruchs, sondern auch berufsrechtliche Konsequenzen.
- Für Erben: Wer einen Anwalt beauftragt, der bereits „Hausjurist“ des Verstorbenen war, riskiert, dass dieser im laufenden Verfahren wegen Befangenheit bzw. Interessenkollision ausscheiden muss. Dies führt zu Zeitverlust und unnötigen Kosten.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 43a Abs. 4 BRAO (Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen); § 134 BGB (Gesetzliches Verbot).
- Beschluss: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2025 – 5 W 21/25.
- Referenz: BeckRS 2025, 32549.
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