Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: Eine höchstpersönliche Vergünstigung
Wenn ein Einzelunternehmen oder ein Mitunternehmeranteil im Ganzen veräußert wird, gewährt das Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von bis zu 45.000 EUR. Dieser soll insbesondere die Altersvorsorge von Unternehmern beim Ausscheiden aus dem Berufsleben fördern.
Nach dem aktuellen Fachbeitrag von Marvin Gummels stellt sich in der Erbfolge jedoch eine kritische Hürde: Die Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO) gilt zwar für Schulden und Guthaben, aber nicht für höchstpersönliche Merkmale wie das Lebensalter.
Die Erbengemeinschaft als Veräußerer
Tritt der Erbfall ein und die Erben entscheiden sich gegen eine Fortführung des Betriebs, wird die anschließende Veräußerung steuerlich dem Erben (oder der Erbengemeinschaft) zugerechnet.
1. Individuelle Prüfung pro MiterbeBei einer Erbengemeinschaft wird der Veräußerungsgewinn den einzelnen Miterben entsprechend ihrer Quote zugerechnet. Die Gewährung des Freibetrags erfolgt dabei individualisiert:
- Ein Miterbe, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat (oder dauernd berufsunfähig ist), kann den Freibetrag anteilig für seinen Gewinnanteil beanspruchen.
- Ein jüngerer Miterbe geht leer aus, selbst wenn der Erblasser die Altersgrenze bereits überschritten hatte.
2. Die Ausnahme: Kausalgeschäft zu LebzeitenNur in einem Sonderfall wird auf die Verhältnisse des Erblassers abgestellt: Wenn dieser den Kaufvertrag noch selbst unterschrieben hat und lediglich die dingliche Übertragung (Besitz, Nutzen, Lasten) durch die Erben vollzogen wird. In diesem Fall gilt die Veräußerung als vom Erblasser verwirklicht.
Die Fünftelregelung als „Trostpflaster“
Auch wenn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG aufgrund des Alters der Erben versagt wird, bleibt eine andere steuerliche Begünstigung erhalten: Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG.
Diese Progressionsermäßigung sorgt dafür, dass die außerordentlichen Einkünfte aus der Betriebsveräußerung nicht zur vollen Spitzenbelastung führen, sondern rechnerisch auf fünf Jahre verteilt werden. Dies gilt unabhängig vom Alter der Erben.
Praxishinweis für die Gestaltung
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmer und Erben Folgendes beachten:
- Zeitpunkt der Veräußerung: Ist absehbar, dass der Unternehmer bald verstirbt und die Erben noch sehr jung sind, kann ein Verkauf noch durch den Erblasser (ggf. durch Bevollmächtigte) steuerlich vorteilhafter sein.
- Freibetrag nur einmal: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann jedem Steuerpflichtigen im Leben nur ein einziges Mal gewährt werden. Erben sollten daher prüfen, ob sie diesen „Joker“ für eine kleine Erbschaft opfern oder für eine spätere eigene Betriebsaufgabe aufsparen möchten.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag); § 34 EStG (Tarifermäßigung); § 45 AO (Gesamtrechtsnachfolge).
- Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 03.07.1991 – X R 26/90; BFH, Urteil vom 09.06.2015 – X R 6/13.
- Fachbeitrag: Marvin Gummels, ErbBstg 02 / 2026.
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