Der Weg zum steueroptimierten Erwerb: Wertermittlung und Verschonung
Die Übertragung eines Familienunternehmens ist ein hochkomplexer Prozess. Im aktuellen Praxisfall der "Michel GmbH" (Unternehmenswert ca. 50,3 Mio. €) zeigen sich die drei entscheidenden Hürden des Erbschaftsteuerrechts:
1. Die Bewertung: Ertragswert vs. SubstanzwertDas Finanzamt nutzt standardmäßig das vereinfachte Ertragswertverfahren, bei dem der Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert wird.
- Wichtig: Der Substanzwert (Summe der Zeitwerte aller Wirtschaftsgüter) bildet die absolute Untergrenze. Im Beispielfall führt die Ertragskraft zu einem hohen Wert von über 50 Mio. €, was die Nachfolgeplanung vor besondere Herausforderungen stellt.
2. Die Begünstigungsprüfung: Nur produktives Vermögen zähltSteuerfreiheit gibt es nur für "gutes" Betriebsvermögen.
- Verwaltungsvermögensquote: Liegt der Anteil an schädlichen Werten (wie privates Cash oder Wertpapiere) unter 20 %, kann die Optionsverschonung (100 % steuerfrei) gewählt werden.
- Im Praxisfall liegt die Quote bei nur 0,52 %, was eine vollständige Steuerbefreiung ermöglicht – sofern die Haltefristen und Lohnsummenregelungen über sieben Jahre eingehalten werden.
3. Die Großerwerbs-Strategie: § 13c vs. § 28a ErbStGÜbersteigt der Wert des Unternehmens 26 Mio. €, schmilzt die Verschonung normalerweise ab (Abschmelzmodell).
- Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Hat der Erbe wenig Privatvermögen, kann er beantragen, nur 50 % seines privaten Vermögens für die Steuer einzusetzen.
- Ergebnis: Im Beispiel muss die Tochter nur 1 Mio. € ihres Privatvermögens zahlen, statt über 4 Mio. € Steuern durch die Abschmelzung zu tragen.
Fazit für die Praxis
Bei großen Vermögen ist die Verschonungsbedarfsprüfung oft der "Rettungsanker", um die Liquidität des Unternehmens nicht durch Steuerzahlungen zu gefährden. Entscheidend ist hierbei die rechtzeitige Trennung von Privat- und Betriebsvermögen vor der Übertragung.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: §§ 13a, 13b ErbStG (Begünstigungen); § 28a ErbStG (Bedarfsprüfung); § 11 BewG (Bewertung).
- Fachbeitrag: StB M. Borgmeier / RA A. Gruner, ErbBstg 02 / 2026.
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