Die Ausgangslage: Absicherung des Ehegatten bei der vorweggenommenen Erbfolge

Wer seinem Kind ein Grundstück schenkt und für sich sowie den Ehegatten einen Nießbrauch vorbehält, riskiert Schenkungsteuer. Dr. Hellmut Götz erläutert die Folgen der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB.

In der Beratungspraxis ist es Standard: Ein Ehegatte ist Alleineigentümer einer Immobilie und überträgt diese auf das gemeinsame Kind. Um sich und den Partner abzusichern, wird ein lebenslanges Nießbrauch- oder Wohnungsrecht vorbehalten. Häufig geschieht dies in Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB.

Zivilrechtliche Grundlage: Die Gesamtberechtigung (§ 428 BGB)

Bei einer Gesamtberechtigung steht jedem Berechtigten (z. B. beiden Eltern) ein eigener Anspruch auf die volle Leistung (Nutzung der Immobilie) zu.

  • Vorteil: Verstirbt ein Partner, steht dem Überlebenden das Recht weiterhin in vollem Umfang allein zu.
  • Innenverhältnis: Gemäß § 430 BGB steht den Berechtigten im Zweifel jeweils die Hälfte der Erträge zu.

Die steuerliche Falle: Gesamtgläubigerstellung als Zuwendung

Der BFH hat klargestellt (Az. II R 23/19), dass die bloße Einräumung dieser Gesamtgläubigerstellung an den Ehegatten (der bisher nicht Eigentümer war) eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen kann.

1. Der Tatbestand der Schenkung

Durch die vertragliche Vereinbarung erlangt der Nichteigentümer-Ehegatte ein eigenes Nutzungsrecht gegenüber dem Kind. Er ist dadurch auf Kosten des schenkenden Ehegatten bereichert.

2. Bewertung der Zuwendung

Der Wert der Schenkung an den Ehegatten bemisst sich nach dem kapitalisierten Wert des Nutzungsrechts. Da dem Schenker aufgrund seiner eigenen Mitberechtigung weiterhin die Hälfte zusteht, werden dem begünstigten Ehegatten i. d. R. 50 % des Kapitalwerts als Schenkung zugerechnet.

Vermeidungsstrategie: Gestaltung des Innenverhältnisses

Eine Besteuerung lässt sich vermeiden, wenn der bedachte Ehegatte im Zeitpunkt der Einräumung noch nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

  • Abweichende Regelung nach § 430 BGB: Die Ehegatten vereinbaren (idealerweise direkt in der Notarurkunde), dass die Erträge im Innenverhältnis zunächst allein dem Schenker zustehen sollen.
  • Indizwirkung von Bankkonten: Fließen Mieterträge auf ein Konto, das allein auf den Schenker lautet, spricht dies gegen eine Bereicherung des Partners.
  • Wohnungsrecht: Das FG Münster hat diese Grundsätze jüngst auch auf das Wohnungsrecht übertragen (Az. 3 K 459/24 Erb). Dient das Recht nur der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft (perpetuierung des Status Quo), fehlt es oft an der freien Verfügbarkeit und damit an der Steuerpflicht.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 428, 430 BGB; § 14 BewG.
  • Rechtsprechung: BFH, Urt. v. 08.06.2021 – II R 23/19; FG Münster, Urt. v. 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb.
  • Autor: Dipl. Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, ZEV 2026, 82.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Erbrecht?

Unsere Experten stehen Ihnen zur Seite! Vereinbaren Sie jetzt eine Erstberatung und lassen Sie sich umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute!