Die Ausgangslage: Anwalt als Ergänzungspfleger
In komplexen Erbfällen müssen minderjährige Kinder oft durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden, wenn die sorgeberechtigten Eltern aufgrund von Interessenkollisionen (z. B. bei Geschäften zwischen Eltern und Kindern) ausgeschlossen sind. Ist der Pfleger Rechtsanwalt, stellt sich die Frage der Vergütung: Erhält er nur die geringen Sätze nach dem VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) oder die deutlich höheren Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)?
Der Fall: Prüfung eines 42-Millionen-Euro-Vertrags
Im Streitfall (BGH, Beschluss vom 12.11.2025, Az. XII ZB 275/24) veräußerte eine Erbengemeinschaft Grundstücke für insgesamt 42,35 Mio. EUR. Der anwaltliche Ergänzungspfleger prüfte den 60-seitigen Kaufvertragsentwurf im Interesse der Kinder (deren Anteil ca. 28,2 Mio. EUR betrug). Er verlangte eine Vergütung nach dem RVG in Höhe von rund 164.000 EUR. Die Kinder (bzw. deren gesetzliche Vertreter) rügten dies als zu hoch und verwiesen auf Gebührendeckelungen.
Die Entscheidung: Keine Deckelung bei außergerichtlicher Tätigkeit
Der BGH gab dem Rechtsanwalt recht. Die Entscheidung enthält zwei zentrale Kernaussagen für die Praxis:
1. Wann ist die RVG-Abrechnung zulässig?
Ein anwaltlicher Ergänzungspfleger darf nach RVG abrechnen, wenn er eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt. Maßstab ist, ob ein juristischer Laie in der gleichen Situation vernünftigerweise einen Anwalt hinzugezogen hätte. Bei einem Grundstücksgeschäft dieser Größenordnung und einem hochkomplexen Vertragswerk ist dies zweifelsfrei der Fall.
2. Gilt der "Millionen-Deckel" des FamGKG?
In Kindschaftssachen ist der Gegenstandswert für Gerichtskosten normalerweise auf 1 Mio. EUR begrenzt (§ 46 Abs. 3 FamGKG). Die Rechtsbeschwerde argumentierte, dies müsse auch für das Honorar des Pflegers gelten.
- Der BGH widerspricht: Die Tätigkeit des Pflegers (Prüfung des Kaufvertrags) ist kein "gerichtliches Verfahren" im Sinne des FamGKG.
- Folge: Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse (§ 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 47 GNotKG), hier also dem vollen Kaufpreisanteil der Kinder von 28,2 Mio. EUR. Eine Deckelung nach oben gibt es nicht.
Zusatzgebühr: Die Mehrvertretung (Nr. 1008 VV RVG)
Da der Ergänzungspfleger zwei Kinder vertrat, bejahte der BGH auch den Anfall der Mehrvertretungsgebühr (Erhöhung um 0,3). Da die Kinder als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auftraten, liegen mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vor.
Praxishinweis: Kostenrisiko für den Nachlass
Die Entscheidung verdeutlicht das massive Kostenrisiko bei Ergänzungspflegschaften in großen Nachlässen.
- Für Betroffene/Erben: Bei Millionenwerten kann das Honorar des Ergänzungspflegers die Kosten des eigentlichen Notarvertrags weit übersteigen.
- Für Gerichte: Schon bei der Bestellung sollte geprüft werden, ob die Aufgaben so präzise umrissen werden können, dass anwaltliche Spezialtätigkeiten nur dort anfallen, wo sie zwingend nötig sind.
- Wahlrecht: Der Ergänzungspfleger hat das Wahlrecht zwischen Stundensätzen und RVG-Gebühren – er wird im Eigeninteresse bei hohen Werten stets das RVG wählen.
Quellenangabe
- Rechtsquellen: § 1835 Abs. 3 BGB aF (jetzt § 1877 Abs. 3 BGB); § 23 RVG; § 46 FamGKG.
- Beschluss: BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – XII ZB 275/24.
- Referenz: ZEV 2026, 106.
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