Die Bestimmtheit des Klageantrags gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Wie bestimmt muss ein Klageantrag im Erbrecht sein? Das OLG Brandenburg (Az. 3 U 2/25) stellt klar: Die Forderung nach einem „angemessenen Anteil“ reicht nicht aus und führt zur Unzulässigkeit.

Wer vor Gericht sein Recht sucht, muss dem Gericht und dem Gegner genau sagen, was er will. Das Gesetz schreibt in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, dass die Klageschrift neben der Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten muss.

Das OLG Brandenburg hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 18.11.2025 (Az. 3 U 2/25) erneut verdeutlicht, dass im Erbrecht – trotz oft unklarer Nachlassverhältnisse – keine Ausnahme von diesem Bestimmtheitsgrundsatz gilt.

Der Fall: Die vage Forderung nach dem „angemessenen Anteil“In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte ein Kläger die Erfüllung eines Vermächtnisses. Sein Klageantrag lautete darauf, die Beklagte zu verurteilen,

„...ein Vermächtnis zu erfüllen und an den Kläger einen angemessenen Anteil aus dem Nachlass des Erblassers zu zahlen.“

Die Entscheidung: Unzulässigkeit wegen mangelnder BestimmtheitDas OLG Brandenburg hielt diesen Antrag für unzulässig. Ein Antrag muss so konkret gefasst sein, dass das Gericht im Falle eines Urteils genau weiß, was im Tenor stehen muss und woraus später die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

  • Zahlungsanträge: Ein Leistungsantrag, der auf Zahlung von Geld gerichtet ist, muss grundsätzlich eine bezifferte Summe (z. B. 15.450,00 Euro) nennen.
  • Ausnahme „Angemessenheit“: Nur in eng begrenzten Fällen, wie etwa beim Schmerzensgeld, ist ein unbezifferter Antrag („angemessener Betrag“) zulässig, weil die Festsetzung der Höhe im Ermessen des Gerichts liegt. Bei Erbansprüchen oder Vermächtnissen muss die Summe jedoch vom Kläger errechnet werden.
  • Gefahr der Unvollstreckbarkeit: Ein Urteil, das lediglich zur Zahlung eines „angemessenen Anteils“ verpflichtet, könnte nicht vollstreckt werden, da der Gerichtsvollzieher nicht selbst prüfen darf, was im Einzelfall „angemessen“ ist.

Praxishinweis: Die Lösung über die Stufenklage

Wenn ein Vermächtnisnehmer (wie im vorliegenden Fall) noch gar nicht weiß, wie hoch der Nachlass ist und welchen Wert sein Anteil hat, darf er dennoch keine unbestimmte Klage einreichen. Der korrekte prozessuale Weg ist die Stufenklage gemäß § 254 ZPO.

  1. Erste Stufe: Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.
  2. Zweite Stufe: Ggf. Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, falls Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft unvollständig war.
  3. Dritte Stufe: Klage auf Leistung (Zahlung), wobei die Bezifferung des Antrags erst erfolgt, nachdem die Auskunft auf der ersten Stufe erteilt wurde.

Fazit: Wer die Abkürzung über einen unbezifferten Leistungsantrag versucht, riskiert eine sofortige Abweisung der Klage als unzulässig. Im Erbrecht ist die Vorbereitung über den Auskunftsanspruch prozessualer Standard.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Klageinhalt); § 254 ZPO (Stufenklage).
  • Hinweisbeschluss: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2025 – 3 U 2/25.
  • Referenz: BeckRS 2025, 33866.

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