Die Familienstiftung im Stiftungsregister: Strategien gegen die unerwünschte Publizität

Schutz vor Registerpublizität: So nutzen Familienstiftungen Anträge auf Einsichtsbeschränkung und Satzungsänderungen nach neuem Stiftungsrecht (StiftRG).

Mit der Einführung des zentralen Stiftungsregisters (Inkrafttreten verschoben auf den 01.01.2028) droht Familienstiftungen ein erheblicher Verlust an Diskretion. Da das Register jedem ein Einsichtsrecht gewährt (§ 15 StiftRG), rücken sensible Daten über Stifter, Destinatäre (Begünstigte) und das Stiftungsvermögen in den Fokus der Öffentlichkeit.

Es gibt jedoch effektive rechtliche Handlungsoptionen, um das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zu wahren.

1. Der Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme (§ 15 S. 2 StiftRG)

Stiftungen können beantragen, dass die Einsicht in eingereichte Dokumente (insbesondere die Satzung) beschränkt oder ganz ausgeschlossen wird.

  • Berechtigtes Interesse: Ein solches liegt vor, wenn personenbezogene Daten von Stiftern oder Destinatären betroffen sind oder Details zur Vermögensverwaltung geschützt werden sollen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt hier oft das allgemeine Informationsinteresse.
  • Praktische Umsetzung: Die Stiftung sollte bereits bei der Anmeldung datenschutzkonforme Schwärzungen vornehmen. Dabei müssen auch Metadaten in digitalen Dokumenten endgültig entfernt werden.

2. Strategische Satzungsänderungen (§ 85 BGB)

Reichen rein verfahrensrechtliche Anträge nicht aus, sollte die Satzung materiell angepasst werden, um sensible Inhalte von vornherein aus dem öffentlich einsehbaren Bereich zu entfernen.

  • Anpassung an veränderte Verhältnisse (§ 85 Abs. 2 BGB): Die Einführung des Stiftungsregisters selbst stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Dies rechtfertigt es, die Satzung so umzugestalten, dass sie den neuen Publizitätsanforderungen standhält.
  • Trend zur "Schlanken Satzung": Es empfiehlt sich, die Satzung auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren. Sensible Details (z. B. konkrete Verteilungsschlüssel) werden in interne Geschäftsordnungen oder nicht-öffentliche Beistatute ausgelagert, die nicht beim Register eingereicht werden müssen.

3. Wichtige Fristen und Anmeldepflichten

Die Übergangsfrist bis 2028 sollte aktiv genutzt werden, um Satzungsänderungen mit den Stiftungsbehörden abzustimmen.

  • Bestehende Stiftungen: Diese müssen sich bis zum 31.12.2028 zur Eintragung anmelden (§ 20 Abs. 1 StiftRG).
  • Satzungsänderungen vor 2028: Werden Änderungen noch vor dem Inkrafttreten des Registers wirksam und genehmigt, muss bei der späteren Erstanmeldung nur noch der aktuelle (geänderte) Wortlaut eingereicht werden.

4. Rechtsschutz bei Ablehnung

Verweigert die Registerbehörde eine Schwärzung oder Einschränkung der Einsichtnahme, ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 18 StiftRG) eröffnet. Da ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Registerbehörde nicht stattfindet (§ 18 Abs. 2 StiftRG), muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Quellenangabe:

  • Dr. Jochen Maier und Maik Ringel: Die Familienstiftung im neuen Stiftungsregister – Abwehrmaßnahmen gegen Registerpublizität, ZEV 2026, 152 ff.
  • Maier/Ringel: Registerpublizität vs. Datenschutz, ZEV 2026, 69.
  • Bundesfinanzhof (EuGH), Urteil vom 22.11.2022 – C-37/20 u. C-601/20 (Transparenzregister).
  • Gesetzliche Grundlagen: $\S\S$ 82b, 85, 85b BGB n.F.; $\S\S$ 2, 3, 15, 18, 20 StiftRG; $\S$ 25 StiftRV-E.

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