Die Problematik: Grundstücke als „schädliches“ Verwaltungsvermögen

Seit 2024 erschwert das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Begünstigung von Grundstücken in der Betriebsaufspaltung. Erfahren Sie, warum die Konzernbilanz zur neuen Pflicht-Hürde wird.

In einer Betriebsaufspaltung werden Grundstücke oft vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen überlassen. Erbschaftsteuerlich gelten diese Grundstücke jedoch grundsätzlich als Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) und sind damit nicht begünstigt.

Eine wichtige Ausnahme bietet die Konzernklausel (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG). Danach ist die Überlassung unschädlich, wenn beide Betriebe zu einem Konzern gehören. Doch genau hier hat der Gesetzgeber die Anforderungen massiv verschärft.

Verschärfung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Bis Ende 2023 reichte für die Konzernzugehörigkeit oft die bloße Möglichkeit einer Konsolidierung oder die einheitliche Bestimmung der Geschäftspolitik aus. Ab 2024 gelten neue Spielregeln durch die Änderung des § 4h Abs. 3 EStG:

1. Wegfall des fiktiven Konzerns

Die Regelung, wonach Betriebe bereits dann als Konzern galten, wenn sie konsolidiert werden konnten, ist entfallen.

2. Tatsächliche Konsolidierung als Voraussetzung

Nach der aktuellen Rechtslage (bestätigt durch das BMF-Schreiben vom 24.03.2025) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er tatsächlich konsolidiert wird.

  • Freiwillige Bilanzierung: Es herrscht derzeit große Unsicherheit, ob ein freiwillig erstellter Konzernabschluss ausreicht. Das BMF deutet an, dass bei Wahlrechten die tatsächliche Durchführung der Konsolidierung entscheidend ist.

Ungeklärte Rechtsfragen und Stillstand in der Finanzverwaltung

Die Verschärfung wirft in der Praxis mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Die Referentensitzung auf Bund-Länder-Ebene im Dezember 2025 konnte in zentralen Punkten keine Einigung erzielen:

  • Prüfungspflicht: Muss die (freiwillige) Konzernbilanz durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden?
  • Offenlegung: Ist eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger zwingend erforderlich, um die steuerliche Begünstigung zu erhalten?
  • Stichtagsprinzip: Reicht die Aufstellung für das Jahr der Übertragung aus, oder muss die Konzernbilanz dauerhaft fortgeführt werden?

Relevanz für die Praxis: Handeln unter Vorbehalt

Da die nächste wichtige Sitzung der Finanzbehörden erst für April 2026 angesetzt ist, herrscht derzeit eine Hängepartie.

Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmer:

  1. Verbindliche Auskunft: Da die Rechtslage unklar ist, sollte bei größeren Übertragungen zwingend eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt beantragt werden.
  2. Anträge auf Eis: Rechnen Sie damit, dass das Finanzamt aktuelle Anträge mit Verweis auf die ausstehende Klärung im April 2026 vorerst zurückstellt.
  3. Tatsächliche Konsolidierung: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte bereits jetzt eine tatsächliche Konsolidierung (auch freiwillig) durchführen und dokumentieren, um den Status als „konzernzugehöriger Betrieb“ zu untermauern.

Quellenangabe

  • Rechtsquellen: § 13b Abs. 4 ErbStG; § 4h Abs. 3 EStG n. F.; Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BGBl I 23, Nr. 411).
  • Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom 24.03.2025 (BStBl I 25, 683).
  • Fachbeitrag: Hans Günter Christoffel, ErbBstg Ausgabe 02 / 2026.

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