Digitale Revolution beim Notar: Was das neue Gesetz für Ihr Erbe bedeutet

Alles zur elektronischen Präsenzbeurkundung: Wie Sie Erbausschlagungen und Vollmachten ab 2026 digital rechtssicher abwickeln.

Die Digitalisierung macht vor dem Erbrecht nicht halt. Seit dem 29.12.2025 ist das "Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung" in Kraft. Gemeinsam mit der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz zum 01.01.2026 ergeben sich für Erben und Ratsuchende wichtige Neuerungen.

Obwohl der Gesetzgeber bei zentralen Dokumenten wie Testamenten weiterhin auf die klassische Papierform setzt, wird der Rechtsverkehr bei anderen wichtigen Erklärungen – etwa der Erbausschlagung – deutlich moderner und flexibler.

1. Die elektronische Niederschrift: Was ist neu?

Bisher mussten notarielle Urkunden meist physisch auf Papier unterschrieben werden. Durch die neuen $\S\S$ 13a, 13b BeurkG können Urkunden nun als elektronische Niederschrift erstellt werden.

  • Der Vorgang: Die Beteiligten sind weiterhin persönlich beim Notar anwesend (Präsenz).
  • Die Unterschrift: Statt mit dem Füller auf Papier wird auf einem Signaturpad oder Touchscreen unterschrieben oder eine qualifizierte elektronische Signatur genutzt.
  • Gleichwertigkeit: Diese elektronische Urkunde ist der Papierurkunde rechtlich absolut gleichgestellt.

2. Wichtige Ausnahme: Testamente und Erbverträge

Hier bleibt der Gesetzgeber konservativ: Gemäß § 31 BeurkG darf über Verfügungen von Todes wegen (wie Testamente oder Erbverträge) keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.

Hinweis: Ein Testament muss also weiterhin zwingend auf Papier errichtet und unterschrieben werden. Dies gilt auch für Nottestamente.

Dagegen können Dokumente wie Pflichtteilsverzichte, Erbauseinandersetzungen oder Erbschaftskaufverträge ab sofort rein digital beurkundet werden.

3. Erbausschlagung: Schnellerer Zugang zum Gericht

Die wohl praxisrelevanteste Änderung betrifft die Erbausschlagung. Wer ein Erbe ausschlagen will, muss dies gegenüber dem Nachlassgericht tun. Hier hat sich durch die Änderung des § 130 BGB Entscheidendes getan:

Eine notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung wird nun auch dann wirksam, wenn dem Gericht lediglich eine elektronisch beglaubigte Abschrift zugeht. Das bedeutet: Der Notar kann die Ausschlagungserklärung elektronisch beurkunden und direkt über den sicheren elektronischen Rechtsverkehr an das Nachlassgericht übermitteln. Die Postlaufzeit entfällt, was besonders bei knappen Ausschlagungsfristen (i.d.R. sechs Wochen) ein entscheidender Vorteil ist.

4. Vollmachten und der neue elektronische Nachweis

Bisher gab es ein Problem: Wer als Bevollmächtigter für jemanden ein Erbe ausschlagen wollte, musste dem Gericht die Original-Vollmacht (Urschrift oder Ausfertigung) vorlegen. Das hieß, man musste sein wichtigstes Dokument oft per Post aus der Hand geben.

Durch den neuen § 1945 Abs. 3 S. 3 BGB gibt es nun eine Erleichterung:

  • Der Nachweis der Vertretungsmacht kann jetzt auch durch eine notarielle Bescheinigung erbracht werden.
  • Der Notar prüft die Original-Vollmacht und bestätigt deren Bestehen in einer elektronischen Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO.
  • Diese Bescheinigung kann digital an das Nachlassgericht übermittelt werden – das Original der Vollmacht bleibt sicher in Ihren Händen.

Fazit für die Praxis

Die neuen Regelungen zur elektronischen Präsenzbeurkundung erleichtern vor allem die Kommunikation mit den Nachlassgerichten. Insbesondere bei der Erbausschlagung und bei Erbauseinandersetzungen bietet der digitale Weg eine enorme Zeitersparnis. Dennoch bleibt die persönliche Beratung beim Notar oder Fachanwalt unerlässlich, da gerade bei Formfehlern in der digitalen Übermittlung die Unwirksamkeit drohen kann.

Quellenangabe:

  • Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 12.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320).
  • Weidlich/Kloiber: Am Rande der Digitalisierung: Erbrechtliche Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, ZEV 2026, 137 ff.
  • Relevante Paragraphen: $\S$ 130 BGB, $\S$ 1945 BGB, $\S\S$ 8, 13a, 31 BeurkG, $\S$ 21 BNotO.

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