Digitaler Nachlass: Ein Wettlauf um die Daten nach dem Tod

Die Rechtslage zum digitalen Nachlass ist weltweit uneinheitlich. Ein Blick auf die Regelungen in der Schweiz, den USA und anderen Ländern.

Der Umgang mit dem digitalen Nachlass ist eine globale Herausforderung. Während der deutsche BGH entschieden hat, dass digitale Konten wie analoge Vermögenswerte behandelt werden und unter das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge fallen, gibt es international unterschiedliche Ansätze.

Ähnliche Ansätze im deutschsprachigen Raum

  • Schweiz und Österreich: Hier gilt ebenfalls das Prinzip der Universalsukzession. Das gesamte Vermögen, einschließlich des digitalen Nachlasses, geht auf die Erben über. Auch hier endet der Schutz von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten grundsätzlich mit dem Tod.
  • Unterschied: In der Schweiz werden vertragliche Ausschlüsse der Vererbbarkeit, anders als in Deutschland, als so weitreichend angesehen, dass sie die Einhaltung der Formvorschriften für ein Testament erfordern.

Besondere Modelle in romanischen Rechtsordnungen

Länder wie Frankreich, Italien und Spanien folgen zwar ebenfalls der Gesamtrechtsfolge, haben aber spezielle Gesetze für den digitalen Nachlass geschaffen.

  • Digitales Testament: Erblasser können zu Lebzeiten ein „digitales Testament“ errichten, um den Umgang mit ihren Daten zu regeln.
  • Postmortale Datenschutzrechte: Die Rechte des Verstorbenen an seinen personenbezogenen Daten überdauern den Tod und können von einem erweiterten Personenkreis (nicht nur den Erben) wahrgenommen werden. In Frankreich erlöschen die Rechte zwar in der Regel, aber die Erben haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Zugriff.

Der Sonderweg der USA: Ein Sieg der Internet-Lobby

Die amerikanische Rechtslage weicht fundamental von der europäischen ab. Der RUFADAA („Revised Uniform Fiduciary Access to Digital Assets Act“) regelt die Thematik in den meisten US-Bundesstaaten und verankert das Prinzip, dass:

  • Standard: Daten verbleiben beim Anbieter: Digitale Kommunikationsdaten verbleiben grundsätzlich beim Internetanbieter.
  • Ausdrückliche Zustimmung erforderlich: Erben erhalten nur dann Zugriff, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat, beispielsweise über ein Testament oder ein Online-Tool.

Dieses „Opt-in“-Modell ist das Gegenteil der deutschen und europäischen Lösung und schützt primär die Interessen der Internetindustrie.

Fazit für die internationale Nachlassplanung

Die unterschiedlichen Regelungen zeigen, dass es wichtig ist, die Rechtslage in jedem Land zu kennen, in dem Sie digitale Vermögenswerte oder Konten haben. Eine frühzeitige und präzise Nachlassplanung ist der beste Weg, um sicherzustellen, dass Ihr digitaler Nachlass nach Ihren Wünschen verwaltet wird, unabhängig davon, ob Sie in Europa oder den USA leben.

Quellenangabe:

Thomas Traschler, „Der Wettlauf um den digitalen Nachlass aus rechtsvergleichender Perspektive“, ZEuP 2020, 168 ff.Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2018.

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